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Umweltgesetzbuch darf Jagdrecht nicht einschränken

Das Jagdrecht muss als selbständiger Rechtskreis erhalten bleiben und darf nicht durch Regelungen im Umweltgesetzbuch (UGB) ausgehöhlt werden.

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Maisanbau ist in den letzten 30 Jahren zurückgegangen

Oft wird von Seiten der Jäger argumentiert, der steigende Maisanbau sei Schuld an den dramatisch zugenommenen Sauenbeständen.

 

Dem ist definitiv nicht so: Im Landkreis Schwäbisch Hall haben die Maisflächen zwischen 1979 und 2007 um fast 12 % von 5716 Hektar auf 5060 ha abgenommen.

 

Damit gibt es keine angebliche "neue Situation" bei der Wildschadensgefahr. Der Maisanbau ist definitiv unschuldig.

Preisentwicklung bei Getreide begründet keine überdimensional steigende Wildschadensgefahr

Die Preise  für landwirtschaftliche Produkte sind in den letzten Jahren zwar gestiegen, haben aber inflationsbereinigt noch nicht einmal die Höhe der Preise in den 70er Jahren erreicht.

 

Gleichzeitig sind die Jagdpachtpreise nahezu unverändert geblieben, inflationsbereinigt also gesunken.  Es gibt damit keinen Grund, die in den Jagdpachtverträgen vereinbarte Pflicht zur Wildschadensübernahme zu deckeln oder zwischen Jagdgenossenschaft und Jäger zu teilen.

 

Die Übernahme des Wildschadens ist die wichtigste Motivation für die Jäger, der Wildschweinplage Herr zu werden. Im übrigen sind die Jäger die einzigen, die für geringere Wildschweinbestände sorgen können. Die Jagdgenossenschaft hat dazu keine Möglichkeit.

Wildschaden muss auch weiterhin vom Jagdpächter bezahlt werden

Ausgehend von den allerorts anstehenden Verhandlungen von Jagdpächtern und Jagdgenossenschaften über neue Jagdpachtverträge wird von seiten einiger Jägervereinigungen versucht, den Wildschaden oder Teile des Wildschadens auf die Jagdgenossenschaften und damit auf die Grundstückseigentümer zu verlagern.

 

Der Bauernverband stellt klar, dass auch zukünftig die Jagdpächter für den Wildschaden zuständig sind. Diese haben es als einzige in der Hand, die Wildbestände - insbesondere die Wildschweinbestände - so zu regulieren, dass Wildschaden weitgehend vermieden wird.

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