Bauernverband Rundmail: Was ist bei Kaufverträgen über landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zu beachten ?


Liebe Mitglieder,

in regelmäßigen Abständen möchten wir Sie über einige juristische Problemfelder informieren. Starten möchten wir mit dem Kauf- und Gewährleistungsrecht.


1. Kaufvertrag


- Sie sollten darauf achten, dass der Verkäufer in Deutschland ansässig ist. Ansonsten kann es schnell vorkommen, dass der Kaufvertrag nicht nach Deutschem Recht abgeschlossen wurde und eventuelle Ansprüche im Ausland geltend gemacht werden müssen.  

- Auch wenn Kaufverträge über landwirtschaftliche Maschinen grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden können, ist ein schriftlicher Kaufvertrag stets empfehlenswert. Bei Rechtsstreitigkeiten erleichtert ein schriftlicher Kaufvertrag die Beweislage. Vielfach kommt es vor, dass der Verkäufer vorgefertigte Vertragsformulare verwendet, die Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Diese müssen Sie aufmerksam durchlesen, denn hierin kann ein Gewährleistungsausschluss enthalten sein.


- Kauf auf Probe: Bei dieser Vereinbarung dürfen Sie die Maschine bis zum endgültigen Kauf ausprobieren. Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn Sie nach der Probezeit den Kaufvertrag billigen. Entscheiden Sie sich gegen den Kauf, können Sie die Maschine ohne Angaben von Gründen zurückgeben.

Denkbar ist auch eine so genannte Feldprobe, bei der Sie, meist im Beisein des Verkäufers, die Maschine auf dem Feld testen können. Wichtig ist dabei, dass Sie den Kauf auf Probe bzw. Feldprobe schriftlich festhalten.

2. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche stehen Ihnen nur dann zu, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Eine mangelhafte, nicht ordnungsgemäße Kaufsache liegt vor, wenn:

-        eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache schriftlich vereinbart wurde, diese aber nicht vorliegt
-        der Verkäufer oder der Hersteller in der Werbung auf eine bestimmte Eigenschaft der Maschine hingewiesen hat (Werbung und Prospekte der Maschine dringend aufbewahren), diese aber nicht vorliegt
-        die Sache laut Vertrag zu einem bestimmten Zwecke geeignet sein soll, dies aber nicht der Fall ist
-        bei einer fehlerhaften oder nicht vorhanden Montageanleitung
-        wenn die Maschine nicht die Beschaffenheit/Eigenschaft einer vergleichbaren Maschine aufweist

Als Käufer sind Sie verpflichtet den Mangel nachzuweisen. Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Lieferung vorgelegen haben. Dies bedeutet, dass Sie beweisen müssen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe der Maschine vorlag und nicht erst nachträglich entstanden ist. Daher sollten Sie direkt bei, oder kurz nach der Übergabe die Maschine gründlich auf Mängel untersuchen und diese so genau wie möglich dokumentieren.

Bei gebrauchten Maschinen ist der Nachweise eines Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung noch wesentlich schwieriger, da Sie auch nachweisen müssen, dass es sich nicht um eine reine Verschleißerscheinung handelt.
Sollten Sie einen Mangel erkennen, dürfen Sie diesen unter keinen Umständen selbst beseitigen. Sonst verlieren Sie Ihren Gewährleistungsanspruch für diesen Mangel und bleiben auf Ihren Kosten sitzen.

Wenn Ihnen der Nachweis des Mangels gelingt, müssen Sie den Verkäufer mit einer Frist auffordern, den Kaufgegenstand nachzubessern. Sollte eine Nachbesserung verweigert werden oder zweimal fehlschlagen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen eventueller Mehrkosten (z.B. Lohnunternehmer für die Ernte etc.) ist dann zu prüfen.


3. Gewährleistungsausschluss

Grundsätzlich haben Sie eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für Neu- und Gebrauchtmaschinen. Allerdings kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine abweichende Regelung getroffen werden.

Bei Neumaschinen darf die Gewährleistungsfrist maximal auf ein Jahr verkürzt werden. Bei Gebrauchtmaschinen kann die Gewährleistungsfrist ganz entfallen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Ihr Verkäufer einen Mangel Ihnen arglistig verschweigt.

Deshalb sollten Sie immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau lesen.

4. Widerruf und Rücktritt

Fall:
Der Landwirt kauft ein einwandfrei funktionsfähiges Güllefass. Nach einer Woche bemerkt er, dass das Güllefass nicht an seinen Schlepper passt. Er möchte den Kaufvertrag rückgängig machen. Kann er das?

In diesem Fall liegt kein Mangel vor, denn das Güllefass funktioniert einwandfrei und weist genau die Eigenschaft auf, die beschrieben wurde.

Ein Widerrufsrecht steht Ihnen als Landwirt nicht zu, denn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Landwirte Unternehmer und können daher kein Widerrufsrecht ausüben. Dieses steht ausschließlich Verbrauchern zu.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kann eventuell möglich sein und ist im Einzelfall zu prüfen. Beachtet werden muss dabei allerdings, dass eine Vertragsstrafe von 20 % des Kaufpreises möglich ist.



Mit besten Grüßen aus Übrigshausen

Markus Gottfreund

- Verbandsjurist -


Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe-Rems e. V

Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim

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