Bauernverband Rundmail: Kraftfahrzeugsteuer für Schlepper - erneute Erinnerung !
Liebe Mitglieder,
aktuell arbeiten die Hauptzollämter Listen mit steuerbefreiten Traktoren ab, um Schlepper herauszufiltern, die zu Unrecht steuerbefreit sind. Probleme bekommen nun also nicht mehr nur die Landwirte, die Schlepper neu oder ummelden möchten.
Aus diesem Grund hier nochmal eine Zusammenstellung der Rechtslage.
Für Kleinbetriebe ist es höchst empfehlenswert, Verkaufsbelege von landwirtschaftlichen Produkten zu sammeln und aufzubewahren, weil nur die "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr mit landwirtschaftlich erzeugten Produkten" zur Befreiung führt. Eigenverbrauch ist nicht begünstigt !
Wir bitten dringend um Beachtung !
Hier nochmal die Mail aus 2014:
Liebe Mitglieder,
Seit Jahresanfang ist nicht mehr das örtliche Finanzamt sondern das zuständige Hauptzollamt für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Die Befreiungsvorraussetzungen haben sich aber nicht geändert. Allerdings ist die Sache nicht mehr so unbürokratisch wie bisher, sondern die Hauptzollämter prüfen bei jeder Neuzulassung akribisch, ob ein Befreiungstatbestand vorhanden ist.
Dies bedeutet:
Bei jeder Neuzulassung oder Ummeldung eines Schleppers wird vom Hauptzollamt die Befreiungsmöglichkeit geprüft.
Befreit werden unter anderem Zugmaschinen, die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden und dort dazu beitragen, dass Waren für den "wirtschaftlichen Verkehr", also für irgendeine Vermarktung, erzeugt werden. Eine reine Pflege (Mulchen) oder die Nutzung der Früchte von Wiesen und Äckern ausschließlich für den eigenen Bedarf oder durch Verschenken des Grasschnitts wird nicht befreit.
Wenn das Hauptzollamt Belege für die landwirtschaftliche Tätigkeit verlangt, sollten auf jeden Fall Abrechnungen mit Käufern von landwirtschaftlichen Produkten (oder Holz) vorgelegt und dargelegt werden, dass diese jährlich regelmäßig anfallen.
Praktisch:
Besitzer eines Obststückes mit ausschließlicher Eigennutzung oder eines Waldes, der nur für eigenes Brennholz bewirtschaftet wird, können nicht mehr mit einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für den Schlepper rechnen. Früher reichte den Finanzämtern der Berufsgenossenschaftsbescheid. Das ist leider Vergangenheit, obwohl sich die Vorschrift nicht geändert hat.
Wichtig: Falls Sie Ihren Schlepper nicht mehr steuerfrei bekommen können, dürfen Sie trotzdem Nachbars Kipper oder Ihren nicht zulassungspflichtigen Anhänger zum Transport Ihrer landwirtschaftlichen Produkte nutzen. Bedingung ist hier allerdings, dass sich das Kennzeichen des vorne fahrenden Schleppers am Anhänger wiederholt (mit der ordnungsmäßigen Nummernbeschilderung, allerdings ohne die hoheitlichen Zeichen - TÜV, Zulassungsstelle - da diese ja nicht erforderlich sind). Weitere Bedingung für solche zulassungsfreien Anhänger ist übrigens ein Schild "25 km" und dass nicht schneller als 25 km gefahren wird.
Ich habe Ihnen ein schönes Merkblatt der Finanzverwaltung zum Thema KfZ-Steuer sowie eine Zusammenfassung zum landwirtschaftlichen Verkehr des Landwirtschaftskammer Niedersachsen beigefügt. Beide Dokumente geben einen guten Überblick, was zulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems eV
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 111
bleher@lbv-bw.de
www.bauernverband-hohenlohe.de
Downloads
- merkblatt straßenverkehrsrecht im landwirtschaft betrieb.pdf
- Aktueller Tipp Kfz-Steuerbefreiung Landw.pdf
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