Infos vom Bauernverband: Nichtverabschiedung Wachstumschancengesetz

Infos vom Bauernverband: Nichtverabschiedung Wachstumschancengesetz

Liebe Mitglieder,

außnahmsweise geht es im heutigen Rundschreiben mal nicht um die Aktionswoche vom 8. - 15. Januar. Anbei informieren wir Sie über ein aktuelles Thema von Brisanz: Das Wachstumschancengesetz (auch "Jahressteuergesetz 2023" genannt).

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Für das Wachstumschancengesetz ("Jahressteuergesetz 2023") gibt es noch immer keine Zustimmung im Bundesrat. Das Gesetzgebungsverfahren hängt weiterhin im Vermittlungsausschuss. Es kam im Jahr 2023 nicht mehr zu einer Einigung und einer Verabschiedung des Gesetzes. D.h. viele der in den letzten Wochen und Monaten diskutierten Änderungen sind damit weiter offen und konnten nach aktuellem Stand nicht zum 01.01.2024 in Kraft treten.

Im Bereich der Umsatzsteuer betrifft dies akut vor allem die Steuersätze:

1.) Durchschnittssteuersatz § 24 UStG

Die bereits seit Monaten geplante Absenkung des Durchschnittssteuersatzes auf 8,4 % wurde nicht beschlossen. Bis auf weiteres und bis zur Verabschiedung einer gesetzlichen Änderung bleibt es also beim bisherigen Pauschalsatz von 9,0 %, auch ab dem 01.01.2024.

Pauschalierende Landwirte müssen ihre Rechnungen ab 01.01.2024 somit weiterhin mit 9,0 % ausstellen. Erhalten die Landwirte von ihren Abnehmern umsatzsteuerliche Gutschriften, müssen diese ebenfalls weiterhin auf 9,0 % lauten. Die Gutschriften sollten genau auf den korrekten Steuersatz geprüft werden.Falls im Januar ein Gesetz beschlossen wird und ab wann der Durchschnittssteuersatz möglicherweise doch noch abgesenkt wird, wird es eine Info vom Bauernverband geben. Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist immer das Leistungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.


2.) Steuersatz auf Speisen in der Gastronomie

Die temporäre Steuersatzermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird zum 31.12.2023 auslaufen. Ab dem 01.01.2024 ist auf Speisen in der Gastronomie somit wieder der Regelsteuersatz mit 19 % abzurechnen. Getränke waren ohnehin von der Ermäßigung ausgenommen. Lediglich Speisen für den außer Haus Verzehr ("zum Mitnehmen") können ab dem 01.01.2024 noch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.


3.) Steuersatz auf Gas- und Wärmelieferungen inkl. Hausanschlüsse

Auch beim ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von Gas und Wärme (inkl. Verlegung von Hausanschlüssen) bleibt es nach aktuellem Stand bei der ursprünglich geplanten und gesetzlich festgelegten Befristung bis zum 31.03.2024. Der Gesetzgeber hatte darüber nachgedacht den Gültigkeitszeitraum hier zu verkürzen. Diese Änderung wurde aber nicht beschlossen. Ab dem 01.04.2024 gilt für die Lieferung von Gas und Wärme und für Hausanschlüsse wieder der Regelsteuersatz mit 19%.

Wichtig hierbei: Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist das Leistungsdatum, nicht das Datum der Rechnungsstellung. Die Lieferungen von Gas und Wärme gelten jeweils mit Ablauf des vereinbarten Ablesezeitraums als ausgeführt. Um für Januar bis März 2024 noch mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen zu können, muss daher eine (Zwischen)Ablesung am 31.03.2024 erfolgen. Hausanschlüsse können noch dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, wenn sie bis 31.03.2024 betriebsfertig gelegt und vom Kunden abgenommen wurden.

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freundliche Grüße,

David Benzin,
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.



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