Infos vom Bauernverband: Erklärungen über gesetzeskonformen Saatgutnachbau -

Liebe Mitglieder,

Der BGH hat im November 2023 festgestellt (Urteil XZR70/22), dass Agrarhändler bei der Annahme von Ernteerzeugnissen von  geschützten Sorten sicherstellen müssen, dass diese legal erzeugt wurden.

Wie diese Pflicht des Agrarhandels zur Erkundigung beim Erzeuger aber konkret aussehen muss, das haben die Richter in Karlsruhe nicht gesagt. Wie also kann die Rechtssicherheit im Agrarhandel in der Praxis aussehen? Wie gehen die Aufnehmer, Händler und Verarbeiter in der Ernte 2024 vor? Und was heißt das für die Erzeuger? 

Generell gilt:

Der aufnehmende Händler muss nachweisen und sicherstellen, dass nur Ernteerzeugnisse in seiner Gosse landen, die entweder durch Z-Saatgut oder durch ordentlich erklärten und in der Quintessenz mit bezahlten Nachbaugebühren entstanden sind.

Nun gibt es verschiedene Auffassungen, wie dieser Nachweis erbracht werden soll. Sowohl die Organisationen des Landhandels und der Genossenschaften als auch der Bauernverband sind der Überzeugung, dass dafür eine einfache Erklärung des Landwirts ausreicht, wonach er die gesetzlichen Vorgaben einhält.

Beigefügt erhalten Sie ein  Schreiben, dass die BAG´s derzeit an die Landwirte versenden. Dieses Schreiben haben wir gegengelesen.

Unter Würdigung des Sachverhalts empfehlen wir, diese Erklärung zu unterschreiben. Denn sonst werden Sie keine Möglichkeit haben, über den Handel zu vermarkten. Auf Deutsch: der volle Kipper wird an der Gosse abgewiesen.

Sie erklären allerdings damit, dass Sie sich an die gesetzlichen Vorschriften halten und gegebenfalls bereit sind, dies im Streitfall zwischen Landhändler und STV nachzuweisen. Insofern ergibt sich als Konsequenz, dass Sie die Nachbauvorschriften einhalten müssen. Denn Sie müssen damit rechnen, dass bei Kontrollen der aufnehmenden Hand die STV Nachweises von den Genossenschaften und Landhändlern und damit Ihre abgegebenen Erklärungen verlangen wird.

In diesem Zusammenhang erinnere ich nochmal an die Verpflichtung, die Nachbauerklärung für das Saatgut, das im laufenden Jahr 2024 zur Ernte kommt bis zum 30.6.2024 abzugeben und die selbst errechnete Gebühr zu bezahlen. Allein schon die verspätete Abgabe wird als Verstoß gegen das Sortenrecht gewertet und sie müssten bei einer späteren Nacherklärung deutlich höhere Lizenzgebühren bezahlen.

Auch an dieser Stelle möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass in den Fällen, in denen Vertragsstrafen - zB wegen verspäteter Abgabe von Nachbauerklärungen - verlangt werden, stets geprüft wird, in welcher Höhe Vertragsstrafen vereinbart sind  (Empfehlung: Keinesfalls das Standardschreiben über 6000 Euro Vertragsstrafe unterschreiben !) Und vor allem: Wenn mann schon mal eine Unterlassungserklärung für eine Sorte unterschrieben hat, auf jeden Fall die Abgabefrist 30.6. zu beachten. Da die meisten nicht dran denken, empfehle ich, Sorten für die eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, am besten gar nicht mehr auszusäen (oder nur noch als Z-Saatgut). Die Gefahr, dass man versehenlich die Nachbauerklärung vergisst ist einfach viel zu hoch.

Zusammengefasst:

1. Empfehlung, die Erklärung des Landhandels unterschreiben, sonst werden Sie im Herbst nicht mehr liefern können
2. Bis zum 30.6. den Nachbau erklären, falls nachgebaut wurde und die Gebühr zu bezahlen
3. Besondere Vorsicht dann walten zu lassen, wenn schon mal eine Unterlassungserklärung unterschrieben wurde

Anlage: Erklärung Landhandel

Viele Grüße

Ihr


Helmut Bleher
Geschäftsführer

Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Geschäftsstelle Übrigshausen
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim

Tel  07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111
Mail: helmut.bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de



Downloads

  • 13.06.24 Erklärung.pdf



Um Zugriff auf die Dateianhänge der Rundmails zu erhalten, melden Sie sich bitte hier mit Ihren Mitgliedsdaten an.



files/bauernverband/hintergruende/Trecker_Feld.jpg