Infos vom Bauernverband: Gemeinsamer Antrag 2023: Prüfergebnisse zum Gemeinsamen Antrag in FIONA abrufen und im Antrag bis 30.September 2023 korrigieren - www.fiona-antrag.de

Liebe Mitglieder,

bitte beachten Sie unbedingt die Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums vom heutigen Tag !!!

Viele Grüße

Ihr

Helmut Bleher

______________________________________________

 


Gemeinsamer Antrag 2023:

Korrekturmöglichkeiten bis 30.September 2023 nutzen

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz empfiehlt: Prüfergebnisse zum Gemeinsamen Antrag in FIONA abrufen und im Antrag korrigieren –

www.fiona-antrag.de

 

   

 

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) bittet alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die aktuellen Prüfergebnisse in FIONA in regelmäßigen Abständen zu sichten und ggf. zu bearbeiten.

Die Prüfergebnisse sind in FIONA über „Prüfen & Fehlerprotokoll“ im Navigationsbaum als Fehler- oder Hinweismeldungen abrufbar. Zur Unterstützung stellt das MLR  für die Bearbeitung der Fehler und Hinweise ein Infoblatt bereit, welches unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Gemeinsamer+Antrag/Anleitungen+_amp_+Handbuecher abrufbar ist. Eine entsprechende Korrektur der Fehler und Hinweise durch eine Änderung der Antragsdaten sowie der Größe von fristgerecht beantragten Schlägen/Teilschlägen kann bis einschließlich 30. September 2023 sanktionsfrei und ohne Verspätungs-/Verfristungsabzug vorgenommen werden.

Es besteht auch die Möglichkeit den Gemeinsamen Antrag ganz oder teilweise über FIONA bis einschließlich 30. September 2023 zurückzunehmen.

 

Unabhängig davon gilt: Soweit sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, so dass sie nicht mehr mit den Angaben im Gemeinsamen Antrag übereinstimmen, teilen Sie diese Änderungen unverzüglich über FIONA mit. Wenn im Einzelfall eine Rücknahme über FIONA nicht möglich ist, teilen Sie die Rücknahme unverzüglich der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich oder per E-Mail mit eingescanntem Originalschreiben einschließlich Unterschrift mit.

Damit die vorgenommenen Änderungen/Rücknahmen in FIONA rechtswirksam werden, muss der Antrag nach jeder Änderung erneut eingereicht werden!

Bitte beachten Sie, dass Änderungen und Rücknahmen (von Tieren oder Antragsteilen und Flächen des Gemeinsamen Antrags) jedoch nicht mehr möglich sind, wenn die zuständige Untere Landwirtschaftsbehörde (ULB) bereits eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. auf einen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß hingewiesen hat. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

Bitte beachten Sie die weiteren Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags in Kapitel XIV der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2023 https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Gemeinsamer+Antrag/Formulare+_+Merkblaetter+_+Informationen+zum+Gemeinsamen+Antrag

 

Neue Auswertungen stehen zur Verfügung

FIONA 2023 bietet zehn hilfreiche Auswertungen zu unterschiedlichen Maßnahmen an. Wir empfehlen diese im Navigationsbaum unter „Auswertungen“ aufzurufen - insbesondere die Auswertung 2, welche die Einhaltung der Ökoregelung 2 (5 Hauptfruchtarten im Ackerbau und 10% Leguminosen) überprüft und die Auswertung 8 zur Konditionalität bezüglich der Einhaltung des Mindestanteils nichtproduktiver Flächen und Landschaftselementen (GLÖZ 8) unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung 2023.

 

Weitere wichtige Informationen zu folgenden Maßnahmen:

Gekoppelte Tierprämien

NEU: In FIONA kann in den Abschnitten GE1 und GE2 über die Schaltfläche „Drucken (XLSX)“ eine Datei mit den jeweils beantragten Tieren abgerufen werden.

 

Mutterschafe und oder -ziegen: Im Haltungszeitraum vom 15.Mai bis 15.August 2023 sind Änderungen (natürlicher Abgang/Verenden, Standortwechsel/Pension, sonstiger Abgang) von Mutterschafen und oder -ziegen unter Angabe des Abgangsdatums unverzüglich in FIONA unter GE1 zu melden. Mutterschafe und -ziegen, die auf Grund natürlicher Lebensumstände ausscheiden und ersetzt werden sollen, sind in FIONA entsprechend „als natürlicher Abgang“ zu kennzeichnen. Die Meldung eines Ersatztieres sowie ein Standortwechsel in eine Pension/Weidegemeinschaft sind unverzüglich manuell in FIONA anzugeben.

Ändert sich die Identifikationsnummer eines beantragten Muttertieres während des Haltungszeitraumes, ist die neue Identifikationsnummer (Ohrmarkenersatznummer) in FIONA einzutragen.

Damit die Änderungen in FIONA rechtswirksam werden, muss der Antrag erneut eingereicht werden!

 

Mutterkühe: Abgänge von Mutterkühen werden im Haltungszeitraum vom 15.Mai bis15.August 2023 automatisch über HIT im Antrag abgemeldet. Mutterkühe, die auf Grund natürlicher Lebensumstände ausscheiden und ersetzt werden sollen, sind in FIONA entsprechend „als natürlicher Abgang“ zu kennzeichnen. Die Meldung eines Ersatztieres sowie ein Standortwechsel in eine Pension/Weidegemeinschaft sind unverzüglich manuell in FIONA anzugeben.

Damit die Änderungen in FIONA rechtswirksam werden, muss der Antrag erneut eingereicht werden!

 

FAKT II - Teilmaßnahme E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau

Ummeldung von Flächen für die Teilmaßnahme E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau sind bis 30. September 2023 möglich. Änderungen müssen direkt in FIONA erfolgen und mit einem weiteren FIONA-Abschluss eingereicht werden.

Hier erhalten Landwirtinnen und Landwirte Hilfe und Unterstützung

Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft den Antragstellerinnen und Antragstellern gerne die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde weiter. Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter der Rufnummer 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar:

Mo - Do: 7:00 bis 16:30 Uhr

Fr: 7:00 bis 13:00 Uhr

 

 

Diese Mitteilung bitte in einem blauen Kasten drucken!

Wichtiger Hinweis für Mutterschaf- und Ziegenhalter:

Gemäß § 40 Absatz 2 Nr. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung ist für Mutterschafe und -ziegen, die ab dem 1. März 2022 geboren wurden der Geburtsmonat nachzuweisen. Es bietet sich an dieses im Bestandsregister einzutragen, da

im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle ab 2024 dieser Nachweis gefordert werden kann, falls zweifelhaft ist, ob das beantragte Tier am 1.1. des Antragjahres nicht zehn Monate alt war.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Sebastian Schreiber

 

 

Sebastian Schreiber

Pressesprecher
Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg
Kernerplatz 10
70182 Stuttgart

Telefon:  +49 711 126 2475
E-Fax:    +49 711 126 162 2475
Mobil:     +49 173 6707814

E-Mail:   Sebastian.Schreiber@mlr.bwl.de

Internet: www.mlr.baden-wuerttemberg.de

Wir machen die Verbraucher stark

 

Baden-Württemberg ist im Jahr 2023 Vorsitzland der Verbraucherschutzministerkonferenz der deutschen Länder und des Bundes. Nähere Informationen und aktuelle Meldungen finden Sie unter www.verbraucherschutzministerkonferenz.de

 

+++ Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++

 

 


Downloads

  • image003.jpg
  • image004.jpg
  • image005.png



Um Zugriff auf die Dateianhänge der Rundmails zu erhalten, melden Sie sich bitte hier mit Ihren Mitgliedsdaten an.



files/bauernverband/hintergruende/Getreide.jpg