Infos vom Bauernverband: Meldefrist für die Nachbauerklärung Aussaat Herbst 2020 - Frühjahr 2021 - endet am 30.06.2021
bitte beachten Sie, dass die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2020 / Frühjahr 2021, am 30.06.2021 endet.
Unter www.stv-bonn.de
kann die Nachbauerklärung auch online eingereicht werden.
Die Saatguttreuhand ist bereit, bei rechtzeitig
eingegangenen Rückmeldungen eine ordentliche Rechnung zu erstellen und
den Zahlungstermin über den 30.6. hinaus zu verlängern. Normalerweise müssten
Sie den Betrag selbst errechnen und sofort überweisen. Zahlungen nach dem
30.6 würden bereits zu einem Verstoß gegen die einschlägigen Gesetze führen.
Wir empfehlen, die Meldungen zeitgerecht zu machen, um sich Ärger zu
ersparen.
Leider haben wir seit Anfang des Jahres unzählige
Problemfälle bearbeiten müssen. Nachträgliche Feststellungen von nicht
gemeldetem Nachbau durch die Saatgut Treuhand führen in der Regel zu empfindlichen
Zahlungen, die vermieden werden können.
Hier der Originaltext der Saatguttreuhand
zu Ihrer Information:
Nachbau Meldefrist für das Aussaatjahr 21/22
endet am 30.6.2021
Bonn, 07.06.2021 – Am 30.06.2021 endet die Rückmeldefrist
für die Nachbauerklärung Herbst 2020 / Frühjahr 2021, daran erinnert die
Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV). Im Auftrag der Pflanzenzüchter
bittet die STV die Landwirte, ihre Nachbauauskunft fristgerecht einzureichen.
Die Anforderungen an neue Sorten sind hoch: Komplexe Resistenzen,
Trockenstresstoleranzen und gute Erträge sind gefordert. Die Entwicklung
dieser Hochleistungssorten setzt großes züchterisches Können und Investitionen
über viele Jahre voraus. Die deutschen Pflanzenzüchter - meist mittelständische
Unternehmen - stellen sich dieser Aufgabe. Sie sind aber auf die Refinanzierung
ihres Könnens und ihrer Arbeit angewiesen. „Es ist ein kleiner Beitrag
mit großer Wirkung“, erklärt STV-Geschäftsführer Dirk Otten. „Die Mehrheit
der Landwirte unterstützt den Züchtungsfortschritt durch den Kauf von Z-Saatgut
bzw. die Bezahlung der Nachbaugebühr. Leider halten sich aber nicht alle
an diese Spielregeln. Damit entgehen den Züchtern jährlich Lizenzeinnahmen
in beträchtlicher Höhe.“
Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut
bestimmter Arten für die Wiederaussaat im eigenen Betrieb verwenden. Da
auch im Nachbausaatgut dieselbe Genetik der Sorte steckt, steht den Sortenschutzinhabern
dafür eine Nachbaugebühr zu. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind
Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres
(30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung
zu zahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft
zu erteilen. Die STV räumt allen Landwirten alternativ die Möglichkeiten
ein, den Nachbau vollständig bis zum 30. Juni zu melden; auf Grundlage
dieser Angaben wird die geschuldete Nachbaugebühr dann durch die STV errechnet
und die Landwirte erhalten eine Rechnung mit einem späteren Zahlungstermin.
Wird die Zahlungsbzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2021 verpasst, kann das für
den Landwirt empfindliche finanzielle und rechtliche Folgen haben, die
häufig falsch eingeschätzt werden. Mit einer fristgerechten und vollständigen
Meldung ist daher Züchtern und Landwirten geholfen.
Unter www.stv-bonn.de kann
die Nachbauerklärung auch online eingereicht werden. Für Fragen und weitere
Informationen zur Nachbauerklärung erreichen
Landwirte das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 - 96 94 31
60.
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Kontakt: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH
Kaufmannstraße 71-73, 53115 Bonn
Tel. 02 28-9 85 81-70
Fax 02 28-9 85 81-99
www.stv-bonn.de
stv@stv-bonn.de
Mit freundlichen Grüßen
Shanna Dshunussowa
Verbandsjuristin Ass./jur.
Geschäftsstelle Übrigshausen
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
dshunussowa@lbv-bw.de