Info´s vom Bauernverband: Überbrückungshilfe III - mehr Landwirte kommen jetzt zum Zug
Liebe Mitglieder,
seit einigen Tagen sind die Vorgaben für die Corona Überbrückungshilfe III veröffentlicht worden.
Hier zusammengefasst die Voraussetzungen:
1. Nach wie vor gilt: Der Antrag muss zwingend über einen Steuerberater erfolgen, eine andere Möglichkeit gibt es nicht !
2. Der zu betrachtende Zeitraum für die Überbrückungshilfe III ist der Zeitraum von November 2020 - Juni 2021
3, Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige, auch Landwirte bzgl der Landwirtschaftlichen Urproduktion.
4. Antragsberechtigt ist derjenige, der in einem der Monate 11/20 - 6/21 einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem entsprechenden Monat im Jahr 2019 hinnehmen muss (Preisrückgang ist coronabedingt !)
5. Antragsberechtigt ist nur derjenige, der im Jahr 2019 mindestens 51 % seiner steuerlichen Einkünfte aus dem Unternehmen bezog, das den coronabedingten Umsatzrückgang erlitt - Ausnahme: Beschäftigung von Mitarbeitern im betroffenen Nebenerwerbsbetrieb ist gegeben.
6. Die Förderhöhe ergibt sich aus dem anteiligen Umsatzrückgang der Fördermonate gegenüber den jeweiligen Monaten im Jahr 2019
a. bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
b. bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
c. bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
7. Zu den Fixkosten gehören (zusammengefasst) :
a. Mieten und Pachten
b. 50 % der auf die Monate entfallenden anteiligen Abschreibungen (nach Handelsrecht)
c. Zinsausgaben und Finanzierungskostenanteil bei Leasing
d. Kosten für Instandhaltung und Wartung von Anlagevermögen
e. Kosten für Wasser, Elektrizität, Reinigung
f. Grundsteuer, Versicherung, Telefon
g. Kosten der Antragstellung für die Coronahilfen
h. Marketing und Werbekosten
i. Futterkosten und Tierarztkosten (die angefallenen ! - nicht Verbrauch von Vorräten)
k. Personalkosten, falls diese tatsächlich entstanden werden mit pauschal 20 % der Summe der sonstigen Fixkosten abgegolten
8. Der Antrag kann nur einmal gestellt werden. Es macht deshalb Sinn, alle denkbaren Monate mit zu nehmen. Wenn die Schweinepreise noch weiter niedrig bleiben, ist es empfehlenswert zu warten, bis die Umsätze im März oder April bekannt sind. Prognosen für landwirtschaftliche Marktprodukte sind schwierig.
Sie sehen, es ist nicht ganz einfach. Ganz aussichtslos ist die Sache aber nicht. Entscheidend ist zunächst die Hauptberuflichkeit (51 % der Einkünfte des Antragstellers muss durch das von Corona betroffene Unternehmen erwirtschaftet worden sein). Dann müssen 30 % Umsatzeinbußen für die Monate im Vergleich zu den Monaten in 2019 erreicht sein, für die die Hilfe beantragt wird.
Bitte beachten Sie:
Ich habe Ihnen hier nur die groben Voraussetzungen genannt. Bevor Sie Ihren Steuerberater bemühen, sollten Sie die Internetseite
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html
aufsuchen und dort nochmal alle häufig gestellten Fragen mit Ihren speziellen Voraussetzungen abgleichen.
Die Überprüfung der detaillierten Vorausetzungen nimmt bei Ihrem Steuerberater erhebliche Zeit in Anspruch.
Bitte versuchen Sie vorab die groben Voraussetzungen zu klären. Es macht keinen Sinn, Berater zu bemühen, wenn die Sache von vorneherein aussichtslos ist.
Dies verursacht unnötige Kosten.
Viele Grüße
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111
Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de
seit einigen Tagen sind die Vorgaben für die Corona Überbrückungshilfe III veröffentlicht worden.
Hier zusammengefasst die Voraussetzungen:
1. Nach wie vor gilt: Der Antrag muss zwingend über einen Steuerberater erfolgen, eine andere Möglichkeit gibt es nicht !
2. Der zu betrachtende Zeitraum für die Überbrückungshilfe III ist der Zeitraum von November 2020 - Juni 2021
3, Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige, auch Landwirte bzgl der Landwirtschaftlichen Urproduktion.
4. Antragsberechtigt ist derjenige, der in einem der Monate 11/20 - 6/21 einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem entsprechenden Monat im Jahr 2019 hinnehmen muss (Preisrückgang ist coronabedingt !)
5. Antragsberechtigt ist nur derjenige, der im Jahr 2019 mindestens 51 % seiner steuerlichen Einkünfte aus dem Unternehmen bezog, das den coronabedingten Umsatzrückgang erlitt - Ausnahme: Beschäftigung von Mitarbeitern im betroffenen Nebenerwerbsbetrieb ist gegeben.
6. Die Förderhöhe ergibt sich aus dem anteiligen Umsatzrückgang der Fördermonate gegenüber den jeweiligen Monaten im Jahr 2019
a. bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
b. bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
c. bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
7. Zu den Fixkosten gehören (zusammengefasst) :
a. Mieten und Pachten
b. 50 % der auf die Monate entfallenden anteiligen Abschreibungen (nach Handelsrecht)
c. Zinsausgaben und Finanzierungskostenanteil bei Leasing
d. Kosten für Instandhaltung und Wartung von Anlagevermögen
e. Kosten für Wasser, Elektrizität, Reinigung
f. Grundsteuer, Versicherung, Telefon
g. Kosten der Antragstellung für die Coronahilfen
h. Marketing und Werbekosten
i. Futterkosten und Tierarztkosten (die angefallenen ! - nicht Verbrauch von Vorräten)
k. Personalkosten, falls diese tatsächlich entstanden werden mit pauschal 20 % der Summe der sonstigen Fixkosten abgegolten
8. Der Antrag kann nur einmal gestellt werden. Es macht deshalb Sinn, alle denkbaren Monate mit zu nehmen. Wenn die Schweinepreise noch weiter niedrig bleiben, ist es empfehlenswert zu warten, bis die Umsätze im März oder April bekannt sind. Prognosen für landwirtschaftliche Marktprodukte sind schwierig.
Sie sehen, es ist nicht ganz einfach. Ganz aussichtslos ist die Sache aber nicht. Entscheidend ist zunächst die Hauptberuflichkeit (51 % der Einkünfte des Antragstellers muss durch das von Corona betroffene Unternehmen erwirtschaftet worden sein). Dann müssen 30 % Umsatzeinbußen für die Monate im Vergleich zu den Monaten in 2019 erreicht sein, für die die Hilfe beantragt wird.
Bitte beachten Sie:
Ich habe Ihnen hier nur die groben Voraussetzungen genannt. Bevor Sie Ihren Steuerberater bemühen, sollten Sie die Internetseite
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html
aufsuchen und dort nochmal alle häufig gestellten Fragen mit Ihren speziellen Voraussetzungen abgleichen.
Die Überprüfung der detaillierten Vorausetzungen nimmt bei Ihrem Steuerberater erhebliche Zeit in Anspruch.
Bitte versuchen Sie vorab die groben Voraussetzungen zu klären. Es macht keinen Sinn, Berater zu bemühen, wenn die Sache von vorneherein aussichtslos ist.
Dies verursacht unnötige Kosten.
Viele Grüße
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111
Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de
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