Info vom Bauernverband: Corona Einreisebestimmungen für Saisonarbeitnehmer - Karte mit Übersicht über die Schnellteststationen
Liebe Mitglieder,
seit letzter Woche gelten neue verschärfte Vorschriften für Saisonarbeitnehmer aus osteuropäischen Gebieten. Bitte beachten Sie insbesondere, dass Rumänien und Polen als Risikogebiete eingestuft sind und deshalb für diese Mitarbeiter die nochmals verschärften Vorschriften gelten.
Was gilt ? Am besten informieren Sie bei den Fragen und Antworten auf der Homepage des Landesbauernverbands. Dort erhalten Sie umfassende Infos immer auf dem neuesten Stand.
Eine Karte mit den Teststationen landkreisbezogen finden sie unter der Adresse www.kvbawue.de
In der Kürze:
Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) mit Wirkung zum 18. Januar an die neue Coronavirus-Einreise-Verordnung zur Einreise des Bundes angepasst.
Bundesweite Regelung zu Testpflicht und Einreiseanmeldung
Die Regeln zur Testung und digitalen Anmeldung bei der Einreise aus Risikogebieten sind bundesweit einheitlich festgelegt. Die Verordnung unterscheidet zwischen drei Arten von Risikogebieten im Ausland:
Landesrechtliche Regelung der Quarantäne
Die Quarantänepflichten sind weiterhin von den Ländern zu regeln. Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gibt es künftig in Baden-Württemberg weitere Einschränkungen. Ansonsten wird bei der Quarantäne nicht zwischen einem Risikogebiet und einem Hochinzidenzgebiet unterschieden. Hierfür gelten in Baden-Württemberg weiterhin die Ausnahmen, die bislang schon für Risikogebiete bestanden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Einreise aus Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist):
Viele Grüße
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111
Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de
seit letzter Woche gelten neue verschärfte Vorschriften für Saisonarbeitnehmer aus osteuropäischen Gebieten. Bitte beachten Sie insbesondere, dass Rumänien und Polen als Risikogebiete eingestuft sind und deshalb für diese Mitarbeiter die nochmals verschärften Vorschriften gelten.
Was gilt ? Am besten informieren Sie bei den Fragen und Antworten auf der Homepage des Landesbauernverbands. Dort erhalten Sie umfassende Infos immer auf dem neuesten Stand.
Eine Karte mit den Teststationen landkreisbezogen finden sie unter der Adresse www.kvbawue.de
In der Kürze:
Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) mit Wirkung zum 18. Januar an die neue Coronavirus-Einreise-Verordnung zur Einreise des Bundes angepasst.
Bundesweite Regelung zu Testpflicht und Einreiseanmeldung
Die Regeln zur Testung und digitalen Anmeldung bei der Einreise aus Risikogebieten sind bundesweit einheitlich festgelegt. Die Verordnung unterscheidet zwischen drei Arten von Risikogebieten im Ausland:
- Risikogebieten
- Hochinzidenzgebieten:
- Risikogebiete mit besonders hohen Inzidenzen
Bislang wurden noch keine Hochinzidenzgebiete ausgewiesen.
- Risikogebiete mit besonders hohen Inzidenzen
- Virusvariantengebieten:
- Risikogebiet, in denen bestimmte Varianten
des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind.
Als Virusvarianten-Gebiete eingestuft wurden bislang das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland und Südafrika.
- Risikogebiet, in denen bestimmte Varianten
des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind.
Landesrechtliche Regelung der Quarantäne
Die Quarantänepflichten sind weiterhin von den Ländern zu regeln. Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gibt es künftig in Baden-Württemberg weitere Einschränkungen. Ansonsten wird bei der Quarantäne nicht zwischen einem Risikogebiet und einem Hochinzidenzgebiet unterschieden. Hierfür gelten in Baden-Württemberg weiterhin die Ausnahmen, die bislang schon für Risikogebiete bestanden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Einreise aus Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist):
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung.
Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen). - Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach
der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Der Test darf höchstens
48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein und kann auch kurz
nach Einreise nachgeholt werden. Grundsätzlich reicht ein Point of Care-Antigen-Schnelltest
aus. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben
und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs
Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Ausgenommen von der Testpflicht sind nur bestimmte Personengruppen, zum Beispiel:- Durchreisende
- Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen
- Grenzpendler und Grenzgänger
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren
- Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch eines Verwandten ersten Grades oder des Partners einreisen
- Pflicht zur 10tägigen Quarantäne.
- Diese kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise durch einen negativen Corona-Test beendet werden.
- Ausnahmen gelten u.a. für
- die oben genannten Gruppen, die von der Testpflicht befreit sind
- Personen, die zu einer mindestens dreiwöchigen
Arbeitsaufnahme nach Baden-Württemberg einreisen (Arbeitsquarantäne).
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung wie bei Einreise aus Risikogebieten.
- Negativtest muss bei der Einreise mitgeführt
werden
- Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen.
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Es gelten
dieselben Ausnahmentatbestände wie für Risikogebiete.
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung ohne Ausnahme.
- Negativtest ist bei Einreise
mitzuführen.
- Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
- Quarantänepflicht.
- Nur sehr wenige Ausnahmen (z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger).
- Keine Arbeitsquarantäne und
- keine Verkürzung der Quarantänedauer möglich.
Viele Grüße
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111
Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de
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