Info vom Bauernverband: Corona Einreisebestimmungen für Saisonarbeitnehmer - Karte mit Übersicht über die Schnellteststationen

Liebe Mitglieder,

seit letzter Woche gelten neue verschärfte Vorschriften für Saisonarbeitnehmer aus osteuropäischen Gebieten. Bitte beachten Sie insbesondere, dass Rumänien und Polen als Risikogebiete eingestuft sind und deshalb für diese Mitarbeiter die nochmals verschärften Vorschriften gelten.

Was gilt ?    Am besten informieren Sie bei den Fragen und Antworten auf der Homepage des Landesbauernverbands. Dort erhalten Sie umfassende Infos immer auf dem neuesten Stand.  
Eine Karte mit den Teststationen landkreisbezogen finden sie unter der Adresse
www.kvbawue.de

In der Kürze:

Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) mit Wirkung zum 18. Januar an die neue Coronavirus-Einreise-Verordnung zur Einreise des Bundes angepasst.  

Bundesweite Regelung zu Testpflicht und Einreiseanmeldung

Die Regeln zur Testung und digitalen Anmeldung bei der Einreise aus Risikogebieten sind  bundesweit einheitlich festgelegt. Die Verordnung unterscheidet zwischen drei Arten von Risikogebieten im Ausland:
  • Risikogebieten
  • Hochinzidenzgebieten:
    • Risikogebiete mit besonders hohen Inzidenzen
      Bislang wurden noch keine Hochinzidenzgebiete ausgewiesen.
  • Virusvariantengebieten:
    • Risikogebiet, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind.
      Als Virusvarianten-Gebiete eingestuft wurden bislang das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland und Südafrika.

Landesrechtliche Regelung der Quarantäne

Die Quarantänepflichten sind weiterhin von den Ländern zu regeln. Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gibt es künftig in Baden-Württemberg weitere Einschränkungen. Ansonsten wird bei der Quarantäne nicht zwischen einem Risikogebiet und einem Hochinzidenzgebiet unterschieden. Hierfür gelten in Baden-Württemberg weiterhin die Ausnahmen, die bislang schon für Risikogebiete bestanden.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben.  

Einreise aus Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist):
  • Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung.
    Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
  • Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein und kann auch kurz nach Einreise nachgeholt werden. Grundsätzlich reicht ein Point of Care-Antigen-Schnelltest aus. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.

    Ausgenommen von der Testpflicht sind nur bestimmte Personengruppen, zum Beispiel:
    • Durchreisende
    • Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen
    • Grenzpendler und Grenzgänger
    • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren
    • Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch eines Verwandten ersten Grades oder des Partners einreisen
  • Pflicht zur 10tägigen Quarantäne.
    • Diese kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise durch einen negativen Corona-Test beendet werden.
    • Ausnahmen gelten u.a. für  
      • die oben genannten Gruppen, die von der Testpflicht befreit sind
      • Personen, die zu einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Baden-Württemberg einreisen (Arbeitsquarantäne).
Einreise aus Hochinzidenzgebiet:
  • Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung wie bei Einreise aus Risikogebieten.
  • Negativtest muss bei der Einreise mitgeführt werden
    • Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen.
  • Grundsätzlich Quarantänepflicht. Es gelten dieselben Ausnahmentatbestände wie für Risikogebiete.
Einreise aus Virusvarianten-Gebiet:
  • Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung ohne Ausnahme.
  • Negativtest ist bei Einreise mitzuführen.
    • Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
  • Quarantänepflicht.
    • Nur sehr wenige Ausnahmen (z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger).
    • Keine Arbeitsquarantäne und
    • keine Verkürzung der Quarantänedauer möglich.
Die Landesregierung hat auf ihrer Internetseite Fragen und Antworten zur  aktuellen CoronaVO EQ zusammengestellt: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-tests-fuer-reiserueckkehrer/


Viele Grüße

Ihr

Helmut Bleher
Geschäftsführer

Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim

Tel  07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111

Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de




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