Bauernverband Rundmail: Überbrückungshilfe Corona
Liebe Mitglieder,
uns erreichen derzeit vermehrt Nachfragen, ob die Überbrückungshilfen der Bundes- Landesregierung auch für landwirtschaftliche Betriebe gewährt werden können.
Grundsätzlich: Ja !
Allerdings sind an die Antragstellung doch erhebliche Hürden gestellt:
Zum einen: Die Anträge können nur von den Steuerberatern direkt gestellt werden. Nehmen Sie deshalb Rücksprache, ob ein solcher Antrag überhaupt in Frage kommt. Denn die Kriterien: Umsatzeinbruch von 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten bzw. Umsatzeinbruch von 30 % im Zeitraum von April bis August 2020 ist kaum zu erfüllen. Der Umsatzeinbruch muss Corona bedingt sein (das wäre beim Preisrückgang der Schweine der Fall, nicht jedoch bei normalen Ausstallungslücken der Produktionsperiode) .
Der hierzu zu nutzende Internet Link lautet:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Ansonsten gelten die folgenden Voraussetzungen:
Für landwirtschaftiche Betriebe mit angeschlossener Gastwirtschaft, deren Betrieb momentan durch die geltende Coronaverordnung untersagt ist, gilt die Sonderförderung für gastronomische Betriebe. Diese ist mit der hier dargestellten Überbrückungshilfe nicht zu verwechseln.
Übrigens: Unser Whatsapp Infokanal steht - Falls Sie noch nicht dabei sind und teilnehmen wollen schicken Sie mir einfach Ihre Handynummer : Hier klicken für den Whatsapp Infokanal und Handynummer eintragen !
Viele Grüße
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111
Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de
uns erreichen derzeit vermehrt Nachfragen, ob die Überbrückungshilfen der Bundes- Landesregierung auch für landwirtschaftliche Betriebe gewährt werden können.
Grundsätzlich: Ja !
Allerdings sind an die Antragstellung doch erhebliche Hürden gestellt:
Zum einen: Die Anträge können nur von den Steuerberatern direkt gestellt werden. Nehmen Sie deshalb Rücksprache, ob ein solcher Antrag überhaupt in Frage kommt. Denn die Kriterien: Umsatzeinbruch von 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten bzw. Umsatzeinbruch von 30 % im Zeitraum von April bis August 2020 ist kaum zu erfüllen. Der Umsatzeinbruch muss Corona bedingt sein (das wäre beim Preisrückgang der Schweine der Fall, nicht jedoch bei normalen Ausstallungslücken der Produktionsperiode) .
Der hierzu zu nutzende Internet Link lautet:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Ansonsten gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Gegenüber der ersten Phase
der Überbrückungshilfe verändern sich die Fördersätze und der Vergleichszeitraum.
Außerdem wird die Eintrittsschwelle flexibilisiert. Antragsberechtigt sind
kleine und mittelständische Unternehmen
mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum (bisher Umsatzeinbruch von 60 % in April und Mai 2020) - Personalkosten werden pauschal in Höhe von 20 % (bisher 10 %) der übrigen Fixkosten gefördert.
- Die Überbrückungshilfe besteht
aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss und erstattet einen Anteil in Höhe
von
90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten),
40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch)
- Die KMU-Beschränkung, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, wird gestrichen.
- Im Rahmen der elektronischen Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende gibt es nunmehr eine Rückforderungs- und auch Nachschusspflicht (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht).
Für landwirtschaftiche Betriebe mit angeschlossener Gastwirtschaft, deren Betrieb momentan durch die geltende Coronaverordnung untersagt ist, gilt die Sonderförderung für gastronomische Betriebe. Diese ist mit der hier dargestellten Überbrückungshilfe nicht zu verwechseln.
Übrigens: Unser Whatsapp Infokanal steht - Falls Sie noch nicht dabei sind und teilnehmen wollen schicken Sie mir einfach Ihre Handynummer : Hier klicken für den Whatsapp Infokanal und Handynummer eintragen !
Viele Grüße
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111
Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de
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