Bauernverband Rundmail: Corona-Soforthilfen ab sofort über bekanntes Portal www.bw-soforthilfe.de einzureichen
das Soforthilfe-Programm ist ab sofort nun für Landwirte geöffnet. Es bleibt bei der Antragstellung über die Website www.bw-soforthilfe.de
Wesentliche Punkte des Programms:
Antragsberechtig sind: Soloselbständige,
kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Unternehmen
mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion
o mit bis einschließlich
5 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 9.000
Euro erhalten,
o mit bis einschließlich
10 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 15.000
Euro erhalten,
o mit bis zu einschließlich
50 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 30.000
Euro erhalten.
o Die Anzahl der Beschäftigten
ist als Vollzeitäquivalent anzugeben, Teilzeitkräfte sind in Vollzeitäquivalente
umzurechnen.Eine Anrechnung von Auszubildenden ist möglich.
Liquiditätsengpass:
Der Antragsteller muss durch Unterschrift
versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten
geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen
aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten
in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden
erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten,
Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Verbot der Doppelförderung:
Soweit bereits für das Unternehmen oder die
Selbstständigkeit oder für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland
oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare
Hilfe des Landes Baden-Württemberg, eines anderen Bundeslandes oder des
Bundes in der für die Unternehmensgröße vorgesehenen maximalen Zuschusshöhe
in Anspruch genommen wurde, ist das Unternehmen nicht mehr antragsberechtigt.
Im Antragsformular sind entsprechende Angaben zu machen.
Eine Förderung zusätlich zu anderen öffentlichen
Hilfen ist insoweit möglich und zulässig, als ein Liquiditätsengpass trotz
der sonstigen Hilfen weiterhin oder wieder besteht und dadurch keine Überkompensation
eintritt. Mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld,
Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung
von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä.) sind vorrangig
in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu
berücksichtigen.
Antragstellung:
Alle Anträge sind bis spätestens 31.
Mai 2020 vollständig ausgefüllt,
unterschrieben und eingescannt ausschließlich über das Portal www.bw-soforthilfe.de einzureichen.
Antragsformulare sind auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft,
Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg elektronisch abrufbar.
Prüfung, Bewilligung und Auszahlung:
Die Antragstellung, Auszahlung und Bewilligung
sowie Prüfung erfolgt über die Industrie- und Handelskammern und L-Bank
sowie für die Landwirtschaft der LEL Schwäbisch Gmünd gegebenenfalls
unter Hinzuziehung weiterer beratender Stellen (bspw. das Institut für
Freie Berufe (IFB)). Nach Vorprüfung übermitteln die Gutachterstellen die
Anträge an die L-Bank (Bewilligungsstelle).
Auszahlungen solle unverzüglich, spätestens bis
31. Juli 2020 erfolgen.
Bitte beachten Sie:
a. Sie müssen im Antrag einen konkreten Liquidiätsengpass
angeben. Diesen müssen Sie für sich selbst errechnen. Er kann auch höher
sein, als der Zuschussbetrag. Sie müssen ihn aber angeben und er muss mindestens
entstehen.
b. Der Liquidiätsengpass muss durch Corona
Folgen entstehen. (zB Umsatzeinbrüche). Liquiditätsprobleme vor der
Corona-Krise wird nicht gefördert. Dies wird im Antragsstellungsverfahren
geprüft.
Bitte beachten Sie zudem, dass auch noch
4 Jahre mit Kontrollen gerechnet werden muss. Die von Ihnen ermittelten
Zahlen sollten hinreichend belegt werden können. Gegebenenfalls sollten
Sie Ihren Rechenweg und die zugrundeliegenden Dokumente aufbewahren.
Viele Grüße und schöne Ostern
Ihr
Helmut Bleher