Bauernverband Rundmail: Saisonarbeitskräfte, Corona Soforthilfe für kleinere Betriebe

Liebe Mitglieder,

übers Wochenende hat sich einiges getan und wir bemühen uns zusammen mit der Politik um schnelle Hilfe und Klärung in Einzelfragen.
Es zeigt sich, dass die bewährten Netzwerke von Verband und Ministerien funktionieren und unverzichtbar sind.  Es ist gut, dass unser Bauernverband über diese Netzwerke und Ansprechpartner verfügt und wir sollten alles tun, um in Krisenzeiten wie jetzt darauf auch weiterhin bauen zu können.


Nun zu folgenden Themen:

1. Saisonarbeitskräfte:

Die Lage ist unübersichtlich. Sämtliche Behörden arbeiten mit Hochdruck daran, dass auch künftig der Einsatz von Saisonarbeitskräften aus osteuropäischen Ländern möglich bleibt. Leider hat dies nicht Deutschland allein zu entscheiden, sondern die Herkunftsstaaten haben ihre eigenen, zum Teil sehr scharfen Quarantänebestimmungen.

Momentan können Saisonarbeitskräfte einreisen, allerdings ist der Transitweg über Ungarn gestört. Politische Bemühungen sind am Laufen, dass zB die direkte Fahrt mit Bussen von Rumänien nach Deutschland über Ungarn möglich wird.

Saisonkräfte aus dem Osten müssen damit rechnen, dass sie bei Wiedereinreise zB nach Polen eine 14-tägige Quarantäne dort absolvieren müssen. Diese wird in diesen Ländern zum Teil sehr vehement und durchgreifend überwacht, ist also kein Zuckerschlecken für die Betroffenen. Es bietet sich deshalb unter Umständen an, die kurzfristige Beschäftigung (70 Tage Regelung)  aufgrund der vorliegenden Umstände für EU-Bürger in ein ordentliches sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis umzuwandeln und die heute anwesenden Saisonarbeiter weiter zu beschäftigen. Der Umstieg vom kurzfristigen Arbeitsverhältnis auf ein sozialrechtliches ist für die Zukunft möglich. Das bis dahin bestehende kurzfristige Arbeitsverhältnis bleibt gültig, wenn neue Umstände (=Corona Problematik) entstanden sind.

Hier die Details zur Einreisesituation im einzelnen:

An den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark werden seit dem 16. März 2020 Grenzkontrollen durchgeführt. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den Binnengrenzen zu vorgenannten Ländern grundsätzlich nicht mehr ein- und ausreisen.


Davon ausgenommen ist derzeit der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen oder zu Ausübung einer Berufstätigkeit und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Das BMI zählt hierzu neben sogenannten Berufspendlern, also Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben und nach Deutschland zur Arbeitsstätte kommen oder umgekehrt, auch Saisonarbeitnehmer, die zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Deutschland einreisen.


Dies hat das BMI in einem Fragen-Antworten-Katalog unter dem folgendem Link
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3
zu der Frage „Bei welchen dringenden Gründen ist ein Grenzübertritt gestattet?“ auch schriftlich ausgeführt.


Für Berufspendler wurde ein Formular für eine Bescheinigung (sog. Pendler-Bescheinigung) eingeführt. Auf diesem bescheinigt der Arbeitgeber, dass die betreffende Person zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die deutsche Bundesgrenze pendeln muss. Diese Bescheinigung muss seit dem 16. März 2020 bei Grenzübertritten vorgelegt werden.


Diese Pendlerbescheinigung wird auch an einigen Grenzen und Flughäfen von Saisonkräften verlangt.

Das Muster kann auf der Internetseite der Bundespolizei unter
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2020/03/pendlerbescheinigung_down.pdf?__blob=publicationFile&v=2
heruntergeladen werden.

In Bayern und Baden-Württemberg gibt es zudem ähnliche Formulare der Innenministerien. Derzeit geklärt wird, ob der Vordruck der Bundespolizei auch in diesen Ländern akzeptiert wird.

Keine Grenzkontrollen werden derzeit an der Binnengrenze zu Polen durchgeführt. Dies bedeutet, dass polnische Saisonarbeitnehmer ohne Grenzkontrollen und ohne die Mitführung der Pendlerbescheinigung nach Deutschland einreisen dürfen. Ob dies so bleibt, ist ungewiss. Es empfiehlt sich daher, auch Saisonkräften aus Polen Arbeitsvertrag und/oder Pendlerbescheinigung zur Erleichterung der Einreise zukommen zu lassen.


Ebenfalls können zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen darüber getroffen werden, ob eine Rückreise der polnischen Saisonarbeitnehmer in ihr Heimatland jederzeit ohne Probleme erfolgen kann. Bei einer Rückreise der Saisonarbeitnehmer ist damit zu rechnen, dass sich diese für mindestens 14 Tage in Quarantäne begeben müssen.  


Für rumänische Saisonarbeitnehmer, die auf dem Landweg nach Deutschland einreisen wollen, läuft der Hauptreiseweg über Österreich und Ungarn.
Die Durchreise durch Österreich soll für nicht-österreichische Staatsbürger ohne Zwischenstopp erlaubt sein, wenn die Ausreise sichergestellt ist.

Allerdings erlaubt Ungarn seit einigen Tagen keine Ein- und Ausreise sowie Durchreise von Bürgern anderer Staaten durch sein Staatsgebiet. Das gilt auch für EU-Staatsangehörige. Damit ist de facto der Landweg zwischen Ungarn und Deutschland für rumänische Saisonarbeitskräfte verschlossen, da der Hauptreiseweg aus Rumänien durch Ungarn führt. Bundeskanzlerin Merkel will versuchen, mit den ungarischen und österreichischen Staatschefs Regelungen für einen Transit zu finden.


Der GLFA hat einen Vordruck für eine Arbeitgeberbescheinigung entworfen, der bei Grenzübertritten als Nachweis für die Durchreise dienen und in verschiedene Sprachen übersetzt werden soll. Dieser wird gerade mit dem BMI und dem Auswärtigen Amt abgestimmt. Sobald er freigegeben ist oder ggf. ein amtlicher Vordruck verfügbar ist, werden wir Ihnen diesen zukommen lassen.


Bei einer Anreise mit dem Flugzeug gab es bei den Kontrollen der Bundespolizei z.T. Schwierigkeiten und einigen Saisonkräften wurde die Einreise verweigert. Die Gründe waren unterschiedlich (fehlende Arbeitsverträge, fehlender Wohnsitz o.a.). Unproblematisch waren meist Flüge mit Charterunternehmen. Diese klären bereits vor dem Abflug die Einreise mit der Bundespolizei am jeweiligen Ankunftsflughafen.

BMEL und BMI haben nach der Telefonkonferenz folgendes Verfahren für die Einreise mit dem Flugzeug abgestimmt:


"Landwirtschaftliche Unternehmen, die Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten beschäftigen möchten, sollen vorab für die Abfertigung an den Flughäfen wichtige Informationen an die Bundespolizei der betroffenen Flughäfen übermitteln. Diese unterstützen die Bundespolizei in ihrer Arbeit und können die Einreise der Saisonarbeitskräfte, soweit alle anderen Einreiseformalitäten erfüllt sind, unter den gegebenen Umständen beschleunigen.

Zusätzlich bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) an, diese Listen auch an folgende E-Mail-Adresse "721@BMEL.bund.de" zu senden. Es ist beabsichtigt, diese Informationen ergänzend zu den Bemühungen der Unternehmen zur Verfahrenserleichterung gesammelt an die Bundespolizei weiterzugeben.

Folgende Informationen werden  erwartet:
-              Herkunftsland der ankommenden Saisonarbeitskräfte,
-              Namen und Geburtsdaten der ankommenden Saisonarbeitskräfte,
-              Ankunftsort,
-              Ankunftszeit,
-              Flugnummer,
-              Kontaktdaten des landwirtschaftlichen Betriebes auf die die Saisonarbeitskräfte arbeiten werden."

Die Bundespolizei am Flughafen Baden-Baden verlangt zusätzlich eine Erklärung, wo die Saisonarbeitskräfte wohnen werden.


Hinweis:
Arbeitgeber sollten nach jetzigem Stand ihren Saisonkräften folgende Bescheinigungen für die Anreise nach Deutschland übermitteln (per Post, E-Mail, Fax, ggf. auch WhatsApp):
  • Arbeitsvertrag oder Bestätigung, dass eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen wird
  • Pendlerbescheinigung.

2. Corona Soforthilfe

Das Land Baden Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt, mit dem Betriebe, die aufgrund der Corona Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten kommen, unbürokratisch und schnell Geld bekommen können.
Dies betrifft aus dem Bereich der Landwirtschaft vor allem Hofcafés oder Betriebe mit normalerweise hohem Besucherverkehr (zB Lernort-Bauernhofbetriebe, die dies als Betriebszweig führen) und natürlich die Weinvermarkter, denen der Absatz wegbricht.

Ich habe Ihnen die Rechtsvorschrift beigefügt. Aktuell ist allerdings noch nicht klar, wo die Anträge gestellt werden können. Zuständig seien die "Kammern". Das heißt in Baden Württemberg die IHK und die Handwerkskammern. Betriebe, die wegen ihrer Hofgastronomie Beiträge zur IHK zahlen, können sich direkt dorthin wenden.

Reine Landwirtschaftliche Betriebe der Primärerzeugung sind nicht antragsberechtigt, weil deren Förderung im Rahmen des Maßnahmenkatalogs MEPL mit der EU abgestimmt sein müssen. Wohl aber Betriebe, die sich mit Direktvermarktung und Diversifizierung befassen und deren Absatz jetzt aufgrund der Vorschriften wegbricht. (auch indirekt, weil ein Vorlieferant oder ein Abnehmer für verarbeitete Produkte ausfällt)

Im Laufe der Woche sind die Antragsformulare auf der Seite des Wirtschaftsministeriums Baden Württemberg abrufbar. In Bayern ist dies bereits der Fall. Ich habe Ihnen zur reinen Info einmal den bayerischen Antrag beigefügt. Der Baden Württembergische wird ähnlich aussehen. Entscheidend ist, dass der Liquidiätsengpass ermittelt wird. Die Angaben sind dann eidesstattlich zu erklären. Vor Inanspruchnahme der Corona Soforthilfe sind zunächst möglicherweise vorhandene private liquide Mittel einzusetzen.


Wir werden Sie weiter informieren, wenn wir weitere Nachrichten haben.




Mit freundlichen Grüßen

Ihr


Helmut Bleher
Geschäftsführer

Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim

Tel  07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111

Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de



Downloads

  • corona soforthilfe.pdf
  • Antrag Soforthilfe Corona Bayern.pdf



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