Bauernverband Rundmail: Kadaverlagerung Vorschriften und Öffentlichkeitswirksamkeit

Liebe Mitglieder,

uns werden verstärkt Bilder zugespielt, die zum Teil sogar zuvor noch in den öffentlichen Netzwerken (Instagram, Facebook ... ) gepostet worden sind und auf Missstände in der Landwirtschaft hinweisen.

Diese Veröffentlichungen wiederum führen bei den Behörden, sofern sie dort auch vermeldet worden sind, zu Aktivitäten und zur Prüfung, ob Straftaten vorliegen.

Ein Beispiel möchte ich Ihnen heute zukommen lassen, damit Sie für Ihren Betrieb die richtigen Schlüsse ziehen können:

Wie Sie auf dem beigefügten Bild erkennen können, ist ein verendetes Schwein unabgedeckt neben der Mistplatte zur Abholung für die Tierkörperbeseitigung bereit gestellt worden. Dieses wurde von vorbeifahrenden Fahrradfahrern fotografiert. Die Lagerung widerspricht den Grundsätzen der Kadaverbeseitigung und -agerung, wie Sie dem beigefügten Artikel der Landwirtschaftskammer Niedersachsen entnehmen können.

Hier ein Auszug daraus:

Anforderungen an die Aufbewahrung:

Laut Schweinehaltungshygieneverordnung müssen Räumlichkeiten und Einrichtungen, die für die Entsorgung von Schweinen bestimmt sind, in einem baulichen Zustand sein, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. Der Betrieb muss zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von verendeten Schweinen entweder über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung verfügen. Aufbewahrungsmöglichkeiten sollen sowohl gegen „unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein“.

Vorteilhaft sind Wände mit einer glatten, flüssigkeitsabweisenden Oberfläche, die weder Schlupflöcher noch Verstecke für Schadnager aufweisen. Von verendeten Tieren geht immer die Gefahr aus, dass sich Keime (weiter-) entwickeln, sie sind daher eine Kontaminationsquelle ersten Grades. Die Behälter sollten nach jeder Abholung gereinigt und desinfiziert werden. Die anfallenden Flüssigkeiten sind über die Gülle zu entsorgen.

Uns ist bekannt, dass die Tierkörperbeseitigungsanstalt ihre Fahrer anweist, die angefundenen Lagerstätten auf ordnungsgemäße Lagerung zu überprüfen und gegebenenfalls für die interne Verwendung fotografisch zu dokumentieren.

Wir bitten Sie deshalb, im Eigeninteresse und auch angesichts der jetzigen Sommerhitze künftig darauf zu achten, dass kein Anlass zur Klage besteht. Mit schlechten Bildern, die dann auch noch in die Öffentlichkeit gelangen, wird der gesamte Berufsstand beschädigt. Sämtliche Mühen um ein positives Erscheinungsbild der Landwirtschaft in der Öffentlichkeit sind vergebens, wenn Negativbeispiele hochgekocht werden. Deshalb sollte man darauf achten, dass diese gar nicht erst entstehen.

Bitte verinnerlichen Sie sich diesen Gedanken, betrachten das Bild und beherzigen die Vorschriften und Anregungen für die Tierkadaverlagerung, die Sie dem beigefügten Text entnehmen können.

Viele Grüße aus dem sommerlich heißen Hohenlohe

Ihr

Helmut Bleher
Geschäftsführer

Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim

Tel  07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111

Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de





Downloads

  • 51-52 Pollmann.pdf
  • Schweinekadaver.JPG



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