Bauernverband Rundmail: Anrechnung von Stickstoff in Gülle - / Gärrest bei der Herbstdüngung
Liebe Mitglieder,
nach einigen Rückfragen bezüglich der Anrechnung von Stickstoff bei der Herbstdüngung habe ich mich mit der LTZ Augustenberg in Verbindung gesetzt. Diese Erkenntnisse darf ich Ihnen leider nicht vorenthalten, weil die Stickstoffdüngung im Herbst Cross Compliance relevant ist.
Bitte beachten Sie: Der Bauernverband hat sich bis zuletzt dafür eingesetzt, dass die Düngeverordnung erträglich wird. Leider haben andere gesellschaftliche Gruppen aufgrund der politischen Konstellationen oftmals die Oberhand behalten. Entstanden ist daraus ein Bürokratiemonster. Für die Herbst-/Winterarbeit haben die Landwirtschaftsämter umfassende Aufklärungsarbeit angekündigt. Es empfiehlt sich, diese Veranstaltungen zu besuchen.
Zunächst das notwendigste:
1. Höchstgrenze 30 kg Ammoniumstickstock / 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar
So unverständlich dies ist und so schwierig sich dadurch die Düngung gestaltet: Bei diesen beiden Cross Compliance bewehrten Obergrenzen dürfen Ausbringverluste und Verwertbarkeit nicht angerechnet werden. Dies bedeutet, dass bei Gülle ab Behälter die gemessenen Gehalte anzusetzen sind. Liegen keine gemessenen Gehalte vor, sind die Standardgehalte zu berücksichtigen - und in die Düngeplanung einzutragen ! Beigefügt erhalten Sie die aktuellsten Werte des LTZ Augustenberg als pdf.
Beispiel 1:
Es liegen bei Schweinegülle oder Biogasgärrest 5 kg Stickstoff je Kubikmeter vor. Davon sind 3,5 kg Ammoniumsticktoff und 1,5 kg sonstiger Stickstoff (zB Nitrat).
Von dieser Gülle dürfen aufgrund des begrenzenden Ammoniumgehalts nur 8,6 Kubikmeter pro Hektar (Rechnung: 30 kg je Kubikmeter geteilt durch 3,5 gemessene kg Ammonium N = 8.57 Kubikmeter)
2. Düngebedarfsermittlung
Vor jeder Düngung ist eine Düngebedarfsermittlung zu dokumentieren (aufzeichnen und so ablegen, dass man den Zettel wiederfindet) . Siehe beigefügte Datei "Merkblatt Düngeverordnung Ermittlung N-Düngebedarf Ackerkulturen 072017.pdf". Dort ist auch ein Rechenschema zum Selbstausfüllen enthalten.
Für die Düngeplanung im Herbst sind aber die tatsächlich wirksam werdenden Stickstoffgehalte anzusetzen. Diese betragen bei Gärrest 50 % und bei Schweinegülle 60 % der aufgebrachten Gülle. Außerdem können 10 % Ausbringverluste berücksichtigt werden.
Beispiel 2:
Maximale Ausbringmenge nach Beispiel 1: 8,6 Kubikmeter mit 5 kg Gesamtstickstoff je Kubikmeter. Tatsächlich werden dann mit dieser Gabe 43 kg Gesamtstickstoff ausgebracht. Tatsächlich als anzurechnender Stickstoff brauchen aber nur 23 kg N (bei Schweinegülle) bzw. 19 kg N bei Gärrest gerechnet werden.
Die Berechnung: Ausgebrachte Menge in Kubikmeter x Gesamtstickstoff x Mindestverwertbarkeit x 90 % (da werden dann die 10 % Ausbringverluste angesetzt)
Falls keine Gülleuntersuchungen vorliegen, gelten Standardwerte Ich habe die aktuellen Werte des LTZ Augustenberg beigefügt.
Die Düngebedarfsermittlung ist einzuhalten. Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass schwerwiegende Abweichungen zu verzeichnen sind oder eine Überdüngung stattfindet, wird eine Beratung angeordnet. Bitte beachten Sie unbedingt: Die vorgeschriebene Düngebedarfsermittlung darf keine höhere Ausbringung von Ammonium / Gesamtstickstoff vorsehen, als unter Nummer 1 vermerkt. Die Düngeplanung / Düngebedarfsermittlung ist aufzubewahren und auch nach der Düngung noch vorzulegen. Das bedeutet: Bei einer Vorortkontrolle ist der eingetragene Wert nachprüfbar. Cross Compliance relevant sind aber die Ammonium- Gesamtstickstoffhöchstgrenzen. Eine Dokumentation, die eine zu hohe Ausbringung von Ammonium oder Gesamtstickstoff vorsieht oder enthält, kann deshalb definitiv nur falsch sein. Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Wert richtig eingetragen haben!
3. Verbringungsverordnung für Wirtschaftsdünger
Nach der Verbringungsverordnung müssen alle Abgeber, Beförderer und Aufnehmer von Gülle oder Gärrest folgende Daten für jede abgenommene / aufgenommene Menge aufzeichnen und dokumentieren (ablegen und wiederfinden !):
a. Name und Anschrift des Abgebers / Beförderers / Aufnehmers von Gülle oder Gärrest
b. Datum der Abgabe / Beförderung / Übernahme
c. Wirtschaftsdüngerart
d. Menge der Frischmasse in Tonnen
e. Gehalte an Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) in kg/ t Frischmasse
f. Menge des Stickstoffs aus tierischer Herkunft oder Biogas ( nach der neuen DüVO: in der Regel 100 %
g. Ermittlungsart der Nährstoffgehalte ("Richtverwerte" oder "Analyse")
Es können Richtwerte verwendet werden. Sind keine solchen vorhanden, muss analysiert werden (dies ist bei Biogasanlagen meist der Fall). Bitte beachten: Die Richtwerte müssen auf dem Dokument eingetragen werden. Es reicht nicht, einfach den Vermerk einzutragen "Es werden Richtwerte verwendet".
Bitte beachten Sie: Die notwendigen Dokumentationen der Verbringunsverordnung müssen zur Ammonium- Gesamtstickstoff - Höchstgrenze passen. Eine Überschreitung dieser Werte ist Cross Compliance relevant. (Beachten Sie die unter Beispiel 2 genannte Größe: Bei der dort genannten, analysierten Schweinegülle dürften nur 8,6 Kubikmeter pro Hektar aufgebracht werden. Bei Standardsätzen dürften Sie bei einem Ammoniumgehalt für Schweinestandardgülle von 2,6 kg je Kubikmeter immerhin 11,5 Kubikmeter je Hektar aufbringen.
Bitte beachten Sie die beigefügten Merkblätter. Ganz wichtig ist das Merkblatt: "Information zur euen Düngeverordnung - Was gilt sofort und im Herbst / Winter 201718.pdf" und das Merkblatt "Nährstoffgehalte Wirtschaftsdünger ohne Geflügel.pdf"
Viele Grüße
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111
Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de
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Downloads
- Merkblatt Düngeverordnung Ermittlung N-Düngebedarf Ackerkulturen 072017.pdf
- Düngebedarfsermittlung 2017.pdf
- Berechnungsbeispiele N-Düngebedarf 082017.pdf
- Information zur neuen Düngeverordnung- Was gilt sofort und im HerbstWinter 201718.pdf
- Nährstoffgehalte Wirtschaftsdünger ohne Geflügel.pdf
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