Bauerverband Rundmail: A 6 Neubau - aktueller Stand - Einspruchsmöglichkeiten
Liebe Mitglieder,
da nicht genau abzuschätzen ist, wer konkret vom A6 Neubau betroffen ist, hier ein Rundmail / Rundfax an alle Mitglieder, von denen wir Mail- oder Faxverbindungen haben.
Sachstand:
Der A 6 Neubau von Bretzfeld bis Schnelldorf ist in insgesamt 4 Teile untergliedert. Die Abschnitte 1 und 2 (Bretzfeld bis Kupferzell) sollen gemeinsam vorrangig angegangen werden. Die Abschnitte 3 und 4 (Kupferzell bis Schnelldorf) zügig folgen.
Für die Abschnitte 1 und 2 (Bretzfeld bis Kupferzell) sind die Vorplanungen abgeschlossen worden. Hierzu haben zahlreiche Veranstaltungen in den Gemeinden stattgefunden. Auch bei uns in der Geschäftsstelle ist vor Jahren eine Infoveranstaltung abgehalten worden. Während der Vorplanungen haben wir uns als Bauernverband bei den Fragen der Streckenführung , des Lärmschutzes und der Frage des naturschutzrechtlichen Ausgleichs eingebracht und Anregugen gegeben, die zu einem erheblichen Minderbedarf an Fläche geführt haben.
Nach den Anhörungen in der Vorplanung hat das Regierungspräsidium die Streckenplanung erarbeitet und die dafür beauftragte Landschaftspflegerin den natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleich auf ganz konkrete Flächen geplant. Der Natur- und Artenschutz stellt sehr hohe Herausforderung. Wenn in einem Gebiet der geplanten Trasse schützenswerte Arten vorgefunden werden, muss für diese Ersatzlebensraum in unmittelbarer Nähe gefunden werden. Jede Art hat dabei andere Ansprüche. Ein Verlegen an völlig andere Standorte scheidet in aller Regel aus. Dies bedeutet, dass von den Planern Flächen gefunden werden, die als Ausgleich passen. Diese werden festgelegt. Der Eigentümer hat darauf keinen Einfluss. Auch die Ausgleichsflächen sind wie die Trassenflächen für die Autobahn benötigte Flächen und in der Regel ins Eigentum des Autobahnträgers oder des Bundes zu überführen.
Damit ergibt sich nach dem Ende der Vorplanung als Ergebnis ein Planentwurf, in dem die Straßenführung und alle vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind. Dieser Planentwurf ist für das weitere Verfahren bindend und kommt jetzt in die öffentliche Anhörung. Die Planfeststellung erfolgt nach der Auslegungsfrist unter Abarbeitung der geltend gemachten Anregungen und Bedenken.
Wichtig:
Zum jetzigen Zeitpunkt - zwischen Ende der Vorplanung und Auslegung der Pläne - gibt es keinerlei Einflussmöglichkeiten von unserer Seite oder Eigentümerseite. Die Frage des Eigentums der benötigten Fläche wird erst nach Planfeststellung geklärt. Bis zum Planentwurf spielen die Eigentumsverhältnisse keine Rolle. Das heißt: Die Planer berücksichtigen in keiner Weise, ob die benötigte Fläche für den betreffenden Eigentümer existeziell wichtig ist.
Die genehmigte Planfeststellung nach Abschluss der Anhörungsfrist und Abwägung der Einwände bietet dem Bauherrn der Autobahn die Möglichkeit, die notwendigen Flächen zu enteignen, wenn die jeweiligen Eigentümer nicht freiwillig dem Erwerb durch die Autobahnbehörde zustimmen.
Wir haben mit dem Regierungspräsidium ausgehandelt, dass abweichend von sonst üblichem Vorgehen ein vollständiger Kartensatz für unsere Geschäftsstelle während der Offenlegung der Planfeststellung zur Verfügung gestellt wird. Es handelt sich dabei für die Abschnitte 1 und 2 um etwa 20 laufende Meter Karten. Diese Karten werden wir im unteren Flur unserer Geschäftsstelle auslegen. Jeder Grundstückseigentümer kann dort schauen, ob sein Eigentum durch die Planungen beeinträchtigt wird. Während der 10 - wöchigen Auslegungsfrist können dann Bedenken gegen die Planung und gegen die Inanspruchnahme der eigenen Flächen eingelegt werden. Die Auslegungsfrist soll von Ende September an 10 Wochen gehen.
Die geäußerten Bedenken fließen dann in die Planfeststellung ein. Nach Rechtskraft der Planfeststellung kann nur noch direkt vor dem Bundesverwaltugsgericht Leipzig gegen den Plan geklagt werden.
Nach erfolgter Planfeststellung erfolgt der Grunderwerb. Dieser wird nicht von der Planungsbehörde sondern von einer eigenen zuständigen Abteilung des Regierungspräsidiums durchgeführt. Es gibt keine Preisverhandlungen. Der Aufkaufspreis wird von der Behörde unter Grundlage der gemeindlichen Gutachterausschüsse festgelegt. In der Regel wird der Sachverstand des Landwirtschaftsamts beigezogen. Der Bauernverband hat kein Verhandlungsrecht. Wir können aber auf mögliche Diskrepanzen aufmerksam machen, sofern diese auftreten sollten. (zBsp wenn offensichtlich ist, dass der Gutachter einen völlig falschen Preis ansetzt)
Üblich ist, dass für Eigetümer, deren Grundstücke benötigt werden, ein Beschleunigungszuschlag gezahlt wird, wenn frühzeitig verkauft wird. Die näheren Umstände hierzu gibt die Behörde noch bekannt (aber erst wenn die Planfeststellung nahezu abgeschlossen ist).
Wer nicht verkaufen will, kann es auf ein Enteignugsverfahren ankommen lassen. Dabei handelt es sich um ein richtiges Gerichtsverfahren. Der Verhandlungsspielraum ist begrenzt. Nur wenn eine grobe Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Aufkaufbeschluss des Regierungspräsidiums vorhanden ist und womöglich nicht berücksichtigte Sachverhalte auftreten, wäre ein solches Verfahren erfolgreich.
Wir werden im Herbst in unserer Geschäftsstelle zur Eröffung der Offenlegungsfrist eine Infoveranstaltung abhalten. Der Termin kann aber erst festgelegt werden, wenn das Kartenmaterial da ist.
Noch ein Hinweis:
Verschiedentlich wurde ich darauf angesprochen, dass es eine "Sauerei" und eines Rechtsstaats unwürdig sei, dass die Eigentümer sowenig Einflussmöglichkeit hätten. Hierzu ist zu sagen, dass die gesetzlichen Grundlagen klar sind. Das Verfahren läuft so ab wie beschrieben. Der Gesetzgeber hat für Straßenbau, wie auch für Versorgungstrassen ganz bewusst die Eigentümer als Verhandlungspartner außen vor gelassen. Sonst würden keine Straßen oder Trassen gebaut werden können. Das Verfahren ist eindeutig im Einklang mit den Prinzipien des Rechtsstaats: Jeder wird gehört - aber nicht jeder wird erhört ! (so hat es unser Ministerpräsident einmal ausgedrückt)
Bei allem nachvollziehbaren Ärger bleibt nichts anderes übrig, als zu akzeptieren, dass der Staat beim Autobahnbau das Recht zum Entzug des Eigentums hat. Dass dies auch für Flächen zum Ausgleich arten- und naturschutzrechtlicher Eingriffe gilt, hat sich aus der gesellschaftlichen Diskussion ergeben. Die demokratisch gewählten parlamentarischen Vertreter haben europa- und deutschlandweit ein Regelwerk erlassen, das gültig ist. Dieses entspricht dem Wunsch der Mehrheit der Bevölkerung und ist deshalb demokratisch hinzunehmen. Auch wenn dies noch schwerer fällt: Auch Flächen für Haselmaus und Feldlerche können deshalb aufgrund des Autobahnbaus enteignet werden. Es ist so wie es ist !
Viele Grüße
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 - 111
Mail: bleher@lbv-bw.de
web: www.bauernverband-hohenlohe.de
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