Bauernverband Rundmail: Gewässerrandstreifen
Liebe Mitglieder,
das neue Wassergesetz ist ein leidiges Thema und man muss seinen Unmut gegenüber den Regierungspolitikern zum Ausdruck bringen, die diese "Enteignung" ohne Rücksichtsnahme auf die Landwirte beschlossen haben. Ich hoffe, dass dieses Lehrbeispiel wie "Anhörungen der Betroffenen" von den für die zur Zeit für die Gesetzgebung Verantwortlichen stattfindet, zur Kenntnis genommen wird. Bei zukünftigen Versprechungen und Beteuerungen, sollten wir alle berechtigte Skepsis walten lassen: Große Sprüche und Versprechungen, dass in Baden Württemberg gleiche Regelungen gelten sollen, wie im Rest-Deutschland können wir künftig getrost ins Reich der Fabeln und Märchen einsortieren.
Wir können eine ganze Reihe von Vorschriften aufführen, wo von Regierungsseite bewiesen wird, dass die praktische Landwirtschaft dort nicht interessiert, sondern die ideologischen Vorgaben der Natur- Umwelt- und Tierschutzorganisationen vorrangig sind. Exemplarisch nur ein paar Stichworte: Grünlandumbruch, Umbau des MEKA Programms, Umbau der einzelbetrieblichen Förderung zu Lasten normaler Betriebe, Neues geplantes Jagdgesetz und nicht zu vergessen der unsägliche Erlass zur Regelung der Schweinehaltungsverordnung in Baden Württemberg (richtige Bezeichnung natürlich: TierschutzNutztierhaltungsVerordnung), von dem uns nicht einmal der Wortlaut zur Verfügung gestellt wird. Baden Württemberg erschwert damit unseren Landwirten die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den umliegenden Bundesländern massiv und sorgt damit dafür, dass der Einkommensabstand weiter zunimmt - von Europa- und Weltmarktnachteilen gar nicht zu reden.
Soviel der politische Beitrag der Rundmail.
Folgendes ist aber wichtig:
1. Das Wassergesetz § 29 gilt ! Ein Verstoß führt zu Bußgeld. Hier der Link zu den Bußgeldvorschriften http://dejure.org/gesetze/WasserG/126.html
2. In der Umsetzung sind einige Dinge zu beachten, dafür erhalten Sie nachfolgend eine Zusammenfassung der bisherigen Besprechungen des Umweltministeriums mit den Regierungspräsidien
3. Sollten Sie in der DIGITALEN GEWÄSSERKARTE auf folgendem Link http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/17391/ feststellen, dass das Gewässer entlang Ihres Ackers nicht ganzjährig Wasser führt, bitten wir Sie die angehängte Worddatei zu verwenden und Ihre Untere Wasserbehörde im Landratsamt anzuschreiben (Bitte vergessen Sie nicht , Ihren Namen einzutragen, zu unterschreiben und die Flurstücksnummern anzugeben) Gerne dürfen Sie uns die Antwort des Landratsamtes faxen oder mailen.
Bitte beachten Sie auch das im weiteren Teil der Mail angefügte Besprechungsergebnis zu Ihrer Info. Zugegeben, ein bisschen viel Text, aber es ist wichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V.
Übrigshausen
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim
www.bauernverband-hohenlohe.de
Tel 07944 9435 0 Fax 07944 9435 111
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Infoveranstaltungen der Regierungspräsidien zu Gewässerrandstreifen
Nach drei von vier Veranstaltungen (Karlsruhe kommt erst am 25.02.2014) ergibt sich folgendes Bild:
· In den Regierungsbezirken hat das UM jeweils erklärt, eine enge Auslegung des Gewässerrandstreifens sei "nicht gewollt".
· Relevant seien alle Gewässer im amtlichen digitalen Wasserwirtschaftsnetz (AWGN). Diese Kartierungen enthielten viele Unstimmigkeiten, die sukzessive korrigiert werden müssten. Das AWGN sei weder fehlerfrei noch vollständig.
· Zitiert wurde die Definition der Gewässer von untergeordneter Bedeutung im früheren Wassergesetz aus 1995: "Hierunter können kleine Gewässer, die nicht ständig Wasser führen, wie z. B. Be- und Entwässerungsgräben oder Wasserstaffeln in Weinbergen fallen". Die Frage, ob ein Gewässer von untergeordneter Bedeutung ist oder nicht, müsse deshalb letztlich im Einzelfall entschieden werden.
· Abzuheben sei im Grenzfall auf Gewässer, die „recht häufig wasserführend“ seien. Man hoffe auf das Gespür der Landwirte.
· Da die Wasserwirtschaft keine anderen Karten haben als die aus dem AWGN und auch nie mit etwas anderem gearbeitet hätten, sei davon auszugehen, dass diese zu "95 %" stimmen würden. In 1 bis 5 % sei eine Einzelfallprüfung unter Umständen notwendig: "Die Landwirte sollen sich dann melden".
Für solche Fälle erhalten Sie deshalb jetzt beigefügt ein vorformuliertes Entwurfsschreiben für Mitglieder (siehe Anlage), damit betroffene Landwirte die zuständigen Unteren Wasserbehörden um Auskunft ersuchen können, so wie es vorgeschlagen wird.
Die Forderungen des LBV in dieser Situation:
· Ungenaue Kartierungen dürfen nicht ungeprüft als Entscheidungsgrundlage der Behörden verwendet werden. Ein jährliches Update möglichst im Sommer ist zwingend notwendig:
· Gräben, die nicht mehr existieren oder nur periodisch Wasser führen, müssen herausgenommen werden.
· Die Nutzungseinschränkung der Randstreifen an Fließgewässern muss grundsätzlich entschädigt werden - nicht nur ausnahmsweise: Wirtschaftliche Nachteile treten für die Landwirte immer auf, und das nicht nur als Ausnahme (UM: Die verfassungsrechtliche Entschädigung im Gesetz sei definitiv nicht als Ausgleich vorgesehen. Für eine erfolgreiche Entschädigungs- /Enteignungsklage geht das UM mindestens von einer Existenzgefährdung aus). LBV: Ein bloßes Abheben auf eine mögliche Existenzgefährdung reicht nicht, um Wettbewerbsverzerrungen durch Ungleichbehandlungen auszugleichen, deshalb Entschädigung zwingend.
Downloads
- Anschreiben an Wasserwirtschaftsamt - nicht ganzjährig wasserführende Gräben.docx
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