Bauernverband Rundmail: Wichtige Hinweise zum Pachtrecht - Kündigungsregeln
Liebe Mitglieder,
immer wieder erreichen uns Fragen zum Pachtrecht. Zwei interessante Dinge hier kurz zusammengefasst:
1. Langjährig bestehende, zeitlich schon lange abgelaufene schriftliche Pachtverträge mit dem Hinweis: "Der Pachtvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn dieser nicht 6 Monate vor Pachtjahresende gekündigt wird"
Hier handelt es sich um eine nach § 594a BGB mögliche schriftliche Vereinbarung der von der Gesetzesregel abweichenden Kündigungsmöglichkeit. Auch wenn der Vertrag schon lange Jahre abgelaufen und deshalb unter Umständen als unbefristeter Pachtvertrag anzusehen ist, gilt trotzdem der Inhalt des Pachtvertrags weiter. Und deshalb gilt auch die schriftlich vereinbarte "kürzere Kündigungszeit" für den eventuell bestehenden unbefristeten Pachtvertrag. Dieser wäre also mit einer Frist von 6 Monaten zum Pachtjahresende kündbar - obwohl das Gesetz nach § 594a BGB für solche unbefristeten langjährigen Pachtverträgen eigentlich die bekannte 2-Jahresfrist vorsieht.
2. Außerordentliche Kündigung wegen Nichtbezahlen des Pachtzinses
Wie Ihnen bekannt ist, könnte frühestens nach Ablauf von 3 Monaten nach dem vereinbarten jährlichen Pachtzahlungstermin eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Allerdings darf der Kündigende diese nicht unendlich lange hinauszögern. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Fundstelle: Aktenzeichen LwZR 20/09) definiert, dass diese fristlose Kündigungsmöglichkeit wiederum nur in einer angemessenen Frist von 3 Monaten nach dem Bekanntwerden des erstmöglichen Kündigungstatbestands besteht.
Viele Grüße
Ihr
Helmut Bleher
Geschäftsführer
Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems eV
Am Richtbach 1
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