Bauernverband Rundmail: GAP Reform, Greening - Landesprogramm FAKT, bisher bekannte Details - Pachtkündigungen bei unbefristeten Pachtverträgen


Liebe Mitglieder,

zahlreiche Anfragen erreichen uns täglich, ob schon Details zu den genauen Vorschriften bezüglich der 5 % - Vorrangflächen (Greening) bekannt seien.
Leider liegen noch keine detaillierten Vorschriften vor. In der beigefügten pdf -Datei  "GAP 5.6.2014 "  sind aber die Einzelheiten des Gesetzes aufgeführt. Dieses Gesetz wird  nun noch durch Ländererlasse konkretisiert.

Wenn Sie den Text lesen, wird von Gewichtungsfaktoren gesprochen. Dies bedeutet, dass zum Beispiel bei einem Gewichtungsfaktor von  0,3  (Herbstbegrünung)  die angelegte Fläche mit 0,3 multipiliziert werden muss.
Bsp:  Ein Betrieb hat  50 ha Acker, er muss also 5 % = 2,5 ha Vorrangflächen bereitstellen. Dies könnte er mit einer Herbstbegrünung (eingesät bis 1. Oktober mit einer Mischung von mindestens zwei Arten, keine mineralische Düngung) erreichen. Er muss also mindestens  7,5 ha Herbstbegrünung machen, damit die 2,5 ha Vorrangflächen mit dem Gewichtungsfaktor 0,3 erreicht werden.

Bitte beachten Sie:  Die konkreten Ausführungsvorschriften werden wohl bis Ende des Jahres veröffentlicht und in den Veranstaltungen der Landwirtschaftsämter erläutert. Dabei ist durchaus damit zu rechnen, dass zusätzliche Bedingungen gelten: zB bei Herbstbegrünung: kein Umbruch bis Mitte Februar und genau vorgeschriebene Mischungspartner für die Saatgutmischung der Begrünung.

Wir werden Sie weiter informieren.

Zum neuen Landesprogramm FAKT (MEKA-Nachfolger) liegt nun eine etwas bessere Maßnahmenbeschreibung vor. Auch diese liegt als PDF bei.

Und letztendlich: (aufgrund der zahlreichen aktuellen Anfragen):

Bitte beachten Sie, dass unbefristete oder mündliche Pachtverträge, die schon jahrelang laufen, nur schriftlich gekündigt werden können. Es gilt bei diesen unbefristeten Pachtverhältnissen die Kündigungsfrist nach § 594a BGB:  Ein Pachtverhältnis auf unbestimmte Dauer kann bis zum 3. Werktag des laufenden Pachtjahres mit einer Frist von 1 Jahr zum Pachtjahresende des nächsten Jahres gekündigt werden.

Bsp:  Pachtjahr läuft von 1.11. - 31.10.  Dann kann ein unbefristeter Pachtvertrag bis zum 5. November (=3. Werktag des laufenden Pachtjahres !) auf den 31. Oktober 2016 (Ende des nächsten Pachtjahres)  gekündigt werden

Viele Grüße

Ihr

Helmut Bleher
Geschäftsführer

Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems eV
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim

Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 111
bleher@lbv-bw.de
www.bauernverband-hohenlohe.de



Downloads

  • § 594a BGB Kündigungsfristen unbestimmter Pachtverhältnisse.pdf
  • GAP 05.06.2014.pdf
  • Fakt vorgesehene Regelungen - noch nicht endgültig genehmigt.pdf



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