Bauernverband Rundmail: EU Hilfspaket Milch


Liebe Mitglieder,

hier direkt folgend erhalten Sie einen Text des Ministeriums für Ländlichen Raum zur vorgesehenen Mengenreduzierungsaktion Milch.

Das wichtigste: Stellen Sie sich auf einen Antragstellungstermin vom 13. - 20. September 2016 ein. Die Anträge sollen über das HIT System gestellt werden können.
Wenn Sie teilnehmen wollen, sollten Sie den Text gut durchlesen und die weiteren Veröffentlichungen im Wochenblatt verfolgen.

Viele Grüße

Ihr

Helmut Bleher
Geschäftsführer

Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems eV
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim

Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 111
bleher@lbv-bw.de
www.bauernverband-hohenlohe.de


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EU-Hilfspaket Milch (Stand 29.08.2016, MLR)

Inzwischen liegen die von der EU-Kommission überarbeiteten Entwürfe zum Hilfspaket von 500 Mio. EUR vor, in dem weitere Anpassungen vorgenommen wurden (s. BWagrar 33/2016, S. 11). Auch nach der Sitzung des EU-Expertenausschusses am 25. August 2016 sind die letzten Details immer noch nicht endgültig geklärt. Änderungen in wesentlichen Punkten sind jedoch unwahrscheinlich.

Für das mit 150 Mio. € dotierte EU-Beihilfeverfahren ergeben sich nun folgende Inhalte:

Antragsberechtigt sind ausschließlich Milcherzeuger, die Kuhmilch erzeugen und diese abliefern. Das bedeutet, dass reine Direktvermarkter und Milcherzeuger anderer Tierarten bei diesem Programm nicht antragsberechtigt sind. Ferner werden nur die Antragsteller zugelassen, die bis einschließlich Juli 2016 ihre Rohmilch an Erstaufkäufer (z. B. eine Molkerei oder eine Erzeugergemeinschaft) abgeliefert haben.  Dies wird von Seiten der Kommission damit begründet, dass eine solche Vorgabe in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Antragstellung im September 2016 einfacher zu kontrollieren sei.

Lösungen für eventuelle Härtefälle (z. B. Ausfall der Milcherzeugung im 4. Quartal 2015 wegen Seuchen oder Katastrophen etc.) sind nicht vorgesehen.

Falls die 150 Mio. € bei der Antragstellung im September nicht vollständig abgerufen werden, sollen maximal drei weitere Antragsverfahren laufen können. Grundsätzlich können Antragsteller nur einen Antrag stellen, außer denjenigen, die an den ersten Antragsverfahren teilgenommen haben. Diese können auch noch an der vierten und letzten Ausschreibung teilnehmen, da sich die Zeiträume dieser Antragstellungen nicht überlappen (s. u.).

Die Beihilfehöhe soll 14 Ct/kg Rohmilch betragen. Mit 150 Mio. € könnte man damit die EU-Milchmenge um maximal 1,07 Mio. Tonnen reduzieren (Vergleich 4. Quartal 2016 zum 4.Quartal 2015).

Gleichzeitig gilt, dass die 14 Cent/kg für maximal 50 Prozent der im Referenzzeitraum (für die erste Antragstellung mit Antragsfrist 21.09.2016 wäre  der Referenzzeitraum das 4. Quartal 2015) produzierten Milch bei einer entsprechenden Reduktion im 4. Quartal 2016 gezahlt werden. Wer also beispielsweise im 4. Quartal 2015 200.000 kg produziert hat, erhält für das 4. Quartal 2016 für max. 100.000 kg Produktionsverringerung einen Ausgleich. Andererseits muss ein Antragsteller seine Milchmenge mindestens um 1.500 kg Rohmilch verringern.

In Abhängigkeit von der Differenz zwischen der beim Beihilfeantrag angegebenen und  der dann später erfolgten tatsächlichen Milchmengenreduzierung, die beim Auszahlungsantrag nachgewiesen werden muss, soll die Beihilfe außerdem wie folgt gestaffelt werden:


-        Differenz größer als 80 Prozent → keine Beihilfezahlung (Beispiel: Es wurde eine Verringerung von 50.000 kg beantragt, tatsächlich wurden aber nur 9.900 kg Rohmilch weniger geliefert - 9.900 kg/50.000 kg = 19,8 Prozent, d. h. Differenz von 80,2 Prozent                         zur beantragten Verringerung)
-        Differenz zwischen 50 und 80 Prozent → 50 Prozent Beihilfehöhe
-        Differenz zwischen 20 und 50 Prozent → 80 Prozent Beihilfehöhe
-        Differenz kleiner als 20 Prozent → 100 Prozent Beihilfehöhe

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Höhe der Auszahlung erst nach Beendigung der Antragstellung (Beihilfeantrag) feststeht, da die Ausschreibung EU-weit gilt und bei einem höheren Antragsvolumen als 150 Mio. € ein Kürzungskoeffizient zum Tragen kommt.

Für das Antragsverfahren sind in Deutschland die Länder zuständig. In Baden-Württemberg wird das Verfahren von den vier Regierungspräsidien durchgeführt.

Das Beihilfeverfahren besteht aus zwei Anträgen: dem Beihilfeantrag und dem Zahlungsantrag (s. u.).

Die Antragsfristen sowie die entsprechenden Reduktions- bzw. Referenzzeiträume sind nach dem aktuellen Stand:
·        1. Antragsfrist: 21.09.2016 (12 Uhr) - Referenzzeitraum 10/2015 bis 12/2015 und Reduktionszeitraum 10/2016 bis 12/2016
·        2. Antragsfrist: 14.10.2016 (12 Uhr) - Referenzzeitraum 11/2015 bis 01/2016 und Reduktionszeitraum 11/2016 bis 01/2017
·        3. Antragsfrist: 11.11.2016 (12 Uhr) - Referenzzeitraum 12/2015 bis 02/2016 und Reduktionszeitraum 12/2016 bis 02/2017  
·        4. Antragsfrist: 09.12.2016 (12 Uhr) - Referenzzeitraum 01/2016 bis 03/2016 und Reduktionszeitraum 01/2017 bis 03/2017  

Wie bereits erwähnt, kommen die weiteren Antragsfristen nach dem 21.09.2016 nur zum Tragen, wenn die Mittel bei der Antragsstellung für den Reduktionszeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016  nicht überzeichnet werden.  

Das Antragsverfahren in Baden-Württemberg soll nach Mitteilung des MLR folgendermaßen ablaufen (s. dazu Pressemitteilung des MLR vom 29.08.2016):
Die Antragstellung soll Online über die HIT-Datenbank erfolgen können. Ab dem 12. September 2016 sollte die Online-Antragstellung möglich sein. Der Zugang erfolgt über die bestehende HIT-Zugangsberechtigung (Betriebsnummer und PIN). Die erforderlichen Nachweise (s. u.) sind bei der zuständigen Stelle schriftlich und fristgerecht mit einem entsprechenden unterschriebenen Formular einzureichen, das das Online-Programm nach erfolgter Antragstellung bzw. Dateneingabe als Ausdruck zur Verfügung stellt. Falls das Programm bis zum 12. September 2016 nicht zur Verfügung stehen sollte, soll ein Antragsverfahren in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular ist einschließlich der erforderlichen Nachweise beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium bis zum 21. September 2016, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen. Es ist zu beachten, dass die Vorlage des unterschriebenen Antrages mit den Nachweisen zur Einhaltung der Frist erforderlich ist.

Es sind folgende Nachweise zu erbringen:
a) Nachweis, dass der Antragsteller bis einschließlich Juli 2016 Milchproduzent war und Milch an einen oder mehrere Erstaufkäufer veräußert hat (Milchabrechnungen, ggf. Bescheinigung durch den Erstaufkäufer - dafür wird ein bundesweit einheitliches Formular erstellt).
b) Nachweise des Milchverkaufs durch den Antragsteller an Erstaufkäufer für die Monate Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015 (Milchabrechnungen, ggf. Bescheinigung durch den/die Erstaufkäufer).

Auf Grund der Kurzfristigkeit des Antragsverfahrens für die 1. Reduktionsperiode wird dringend empfohlen, schon frühzeitig diese Nachweise für die Antragstellung breitzustellen bzw. ggf. zu beschaffen.  
Sofern die PIN für den Zugang bei HIT nicht mehr bekannt ist, kann die Erneuerung der PIN entweder online unter https://hitpin.lgl-bw.de/hitpinerneuerung/ oder per E-Mail: ZID@mlr.bwl.de frühzeitig beantragt werden.

Die Stellung des Antrags auf Auszahlung ist nach der Beendigung des Reduktions-zeitraums ebenfalls beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Es ist vorgesehen, auch dieses Antragsverfahren online zu stellen. Sollte ein Milcherzeuger im 4. Quartal keine Rohmilch mehr abliefern, muss er darüber in seinem Auszahlungsantrag eine Bestätigung seiner Molkerei/Erstaufkäufer beifügen.

Sobald die endgültigen Vorschriften bekannt sind und die Verfügbarkeit des Online-Antragsverfahren feststeht, wird ein detailliertes Merkblatt erstellt werden, das von den Regierungspräsidien auf deren Homepage zur Verfügung gestellt wird. Der Zeit-punkt der Einstellung des Merkblatts und der Zeitpunkt des Starts des Online-Verfahrens werden in geeigneter Weise und so früh wie möglich mitgeteilt.
Für Rückfragen stehen die Regierungspräsidien zur Verfügung (Regierungspräsidium Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg die Referate 34, Regierungspräsidium Tübingen das Referat 32).

Mittlerweile zeichnet sich - unter Vorbehalt - folgender Zeitplan ab:

·         11.09.2016: Inkrafttreten der EU-Rechtsakte
·        12./13.09.2016: Veröffentlichung  und Inkrafttreten der Milchverringerungsbeihilfenverordnung zur Umsetzung in Deutschland
·        12.09.2016: möglicher Beginn der Antragstellung bei den Landesstellen für die erste Ausschreibungsrunde
·        21.09.2016 (12 Uhr): Ende der Antragsfrist für den 1. Reduktionszeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016
·        40. Kalenderwoche: voraussichtlich Rückmeldung der Landesstellen an die Landwirte, ob und in welchem Umfang eine Kürzung der angemeldeten Mengen stattfindet
·        14.02.2017: Ende der Antragsfrist auf Auszahlung der Beihilfe des 1. Reduktionszeitraum bei der zuständigen Landesstelle
·        06.03.2017: Ende des Auszahlungszeitraum für die Beihilfen der 1. Reduktionsperiode an die Landwirte

Was das nationale Hilfsprogramm betrifft, mit dem insgesamt für Deutschland weitere 116 Mio. € als Unterstützungshilfen bereitgestellt werden sollen (58 Mio. € EU-Mittel plus 58 Mio. € nationale Mittel), gibt es zu diesem nach wie vor noch keine konkreten Vorgaben. Es ist des Weiteren unklar, ob für die nationale Umsetzung des Programmes ein Gesetzgebungsverfahren nötig ist oder ob der Verordnungsweg ausreicht. Nach Mitteilung des MLR in o. g. Pressemitteilung soll dieses zweite Hilfspaket „Beihilfen bei Mengendisziplin“ von der Bundesanstalt für Ernährung (BLE) in Bonn durchgeführt werden. Laut MLR ist davon auszugehen, dass nach der Agrarministerkonferenz Anfang September 2016 die Fördervoraussetzungen und das Verfahren weiter konkretisiert werden können. So sei derzeit vorgesehen, 0,36 Cent pro kg vermarkteter Milch in einem bestimmten Referenzzeitraum als Beihilfe zu gewähren, sofern keine Ausweitung der vermarkteten Erzeugung entsprechend erfolgt ist.

MLR 29.08.2016



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