Bauernverband Rundmail: Erste konkrete Details zur Förderung der freiwilligen Milchmengenreduzierung


Liebe Mitglieder,

zwischenzeitlich sind erste Details zum Ablauf des EU-Hilfspakets, speziell zur "geförderten Milchmengenreduzierung" bekannt geworden.Ziel sei, die EU-Milchmenge um ca. 1,07 Mio. t zu senken. Dazu haben sich die EU - Verordnungsgeber folgendes kreative  Verfahren einfallen lassen:

  • Teilnahmeberechtigt sind Milcherzeuger, die bis Juli 2016 aktiv Milch produziert haben.
  • Bei den zuständigen Länderbehörden (voraussichtlich Landwirtschaftsamt) muss die Teilnahme angemeldet werden. Dabei muss angegeben werden, wie viel Kuhmilch man im Referenzquartal des Vorjahres erzeugt hat und wie viel weniger im Verringerungsquartal erzeugt werden soll. Die Verringerungsprämie wird für max. 50 % der Milchlieferung im Referenzzeitraum gewährt. Andererseits müssen es mindestens 3.000 kg sein. Falls jemand einen Antrag stellt, aber trotzdem nicht kürzt, soll es - nach heutiger Erkenntnis -  keine Sanktionen geben.
  • Für die Antragsstellung der jeweiligen Veringerungszeiträume (3-Monatszeiträume) gelten folgende Stichtage:

    bis 23.09.2016 für Oktober, November, Dezember
    bis 14.10.2016 für November, Dezember, Januar
    bis 11.11.2016 für Dezember, Januar, Februar
    bis 09.12.2016 für Januar, Februar, März

    Wenn das Programm schon nach der ersten Antragsperiode finanziell ausgeschöpft ist, gibt es keinen weiteren Antragszeitraum. 
  • Milcherzeuger können sich für Zeiträume melden, die sich nicht überschneiden, also beim ersten und vierten Termin.
  • Die  Länderbehörden melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Antragsteller und die Gesamtverringerungsmenge. Diese fasst die Meldungen zusammen und meldet sie der EU-Kommission. Die EU-Kommission ermittelt die insgesamt angebotene Gesamtverringerungsmenge in der EU. Ist diese höher als 1,07 Mio. t wird ein Kürzungsfaktor festgelegt, der den antragstellenden Landwirten rechtzeitig zurückgemeldet wird. Das gleiche gilt, wenn keine Kürzung erforderlich wird.
  • Spätestens 45 Tage nach Ablauf des 3-Monatszeitraums  mit verringerter Milchproduktion muss der teilnehmende Landwirt einen Zahlungsantrag stellen und in diesem die verringerte Menge nachweisen. Er bekommt nicht mehr vergütet, als er angemeldet hat. Geplant sind 14 Cent je kg weniger Milch. Wenn ein Landwirt die Milchmenge nicht so stark verringert hat wie angemeldet, kann die Verringerungsbeihilfe gekürzt werden. Bei 80 bis 100% der angemeldeten Verringerung soll die volle Prämie gezahlt werden, bei 50 bis 80 % das 0,8-fache des Vergütungspreises je kg, bei 20 bis 50% das 0,5-fache und bei weniger als 20% Verminderung der angemeldeten Menge entfällt die Prämie.
  • Das Geld fließt im Jahr 2017. 
 Momentan gibt es noch keine Antragsformulare. Wir empfehlen, die Veröffentlichungen der Landwirtschaftsämter und des Wochenblattes bwagrar zu beachten.

Positiv ist, dass es kein Windhundverfahren geben wird. Damit haben möglichen Antragsteller die Chance, bei rechtzeitiger Antragstellung zum Zuge zu kommen. Allerdings besteht natürlich die Möglichkeit, dass sich bei Überzeichnung schon im ersten Termin eine Kürzung der 14 ct ergibt. Nach den bisher bekannten Regeln soll aber jeder Antragsteller noch vor Beginn der Verminderungsperiode den Kürzungsbetrag in Erfahrung bringen können. Damit kann er sich überlegen, ob sich das Verfahren für ihn lohnen wird und den Antrag zurücknehmen oder einfach nicht kürzen.

Für diejenigen, die eigentlich ganz mit der Milcherzeugung aufgeben möchten: Durch die Beschränkung der Minderungsmenge auf maximal 50 % der Ausgangsmenge wird es, selbst bei zweimaliger Beteiligung am Verfahren, nicht möglich sein, über das EU  Programm für jedes kg Milchmenge entschädigt zu werden: Die Ausgangsmenge liegt ja nur bei etwa 1/4 der Jahresmenge, weil nur eine 3-Monatsfrist berücksichtigt wird. Zum andern kann maximal die Hälfte der Quartalslieferung beantragt werden.

Beispiel:

 Wenn ein Betrieb über 600.000 kg Jahresmilchmenge verfügt, davon 150.000 kg (= 3 Monate von 12)  im Ausgangsquartal erzeugt wurden, kann er - so der heutige Stand der Information - nur die Hälfte, also 75.000 kg reduzieren. Dies würde bei 14 ct Beihilfe einen Betrag von 10.500 Euro bedeuten.  Wenn er den ersten Antragszeitraum nutzt und tatsächlich im vierten Antragszeitraum noch genug Geld übrig wäre, könnte er noch einmal Beihilfe bekommen. Wenn er also nach 3 Monaten die Milchproduktion auf dem gleichen niedrigen Stand lassen würde und die Zahlen ähnlich wären, könnte er nochmal 10.500 Euro bekommen. Die Gesamtaufgabe kann er sich hingegen nicht vollständig finanzieren.

Abzuwarten bleibt, wie das Programm bei den Landwirten ankommt.  Denjenigen, die sich das ganze ausgedacht haben, kann man Kreativität und Sinn für unkalkulierbare Effekte bescheinigen. Es ist absolut nicht absehbar, welche Betriebe teilnehmen werden. Die Betriebe, die sowieso ganz ausscheiden möchten, erhalten nur eine verhältnismäßig geringe Entschädigung, für die weitermelkenden Betriebe besteht die Frage, ob die Lieferung von gemolkener Milch an die Molkerei zu einem bestimmten Milchpreis nicht doch attraktiver ist, als eine Prämie für nicht gemolkene Milch. Das Futter für die Monate Oktober bis März dürfte zum Antragsstichtag meist bereits im Silo sein und steht zur Verfügung, so dass sich die Einspareffekte bei  verringerter Produktion in Grenzen halten werden.


Viele Grüße

Ihr

Helmut Bleher
Geschäftsführer

Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems eV
Am Richtbach 1
74547 Untermünkheim

Tel 07944 9435 0
Fax 07944 9435 111
bleher@lbv-bw.de
www.bauernverband-hohenlohe.de



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